§ 59 AKWO Kostenersatz

Arbeiterkammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1998 bis 31.12.9999

Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern und dem Arbeitsmarktservice die tatsächlichen Kosten der Wählererfassung gemäß §§ 20 und 21 zu ersetzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1998 bis 31.12.9999

Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern und dem Arbeitsmarktservice die tatsächlichen Kosten der Wählererfassung gemäß §§ 20 und 21 zu ersetzen.

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