Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe kann binnen drei Tagen nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung (§ 54 Abs. 1) schriftlich begründeten Einspruch an die Hauptwahlkommission erheben. In der Begründung des Einspruchs ist glaubhaft zu machen, warum und worin die ziffernmäßigen Ermittlungen gesetzwidrig sind. Der Einspruch ist abzuweisen, wenn
1. | er keine Begründung enthält oder | |||||||||
2. | die behauptete Gesetzwidrigkeit der Ermittlung nicht vorliegt. |
(2) Stellt die Hauptwahlkommission die Unrichtigkeit der Ermittlung fest, so hat sie das Wahlergebnis richtigzustellen.
(1) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe kann binnen drei Tagen nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung (§ 54 Abs. 1) schriftlich begründeten Einspruch an die Hauptwahlkommission erheben. In der Begründung des Einspruchs ist glaubhaft zu machen, warum und worin die ziffernmäßigen Ermittlungen gesetzwidrig sind. Der Einspruch ist abzuweisen, wenn
1. | er keine Begründung enthält oder | |||||||||
2. | die behauptete Gesetzwidrigkeit der Ermittlung nicht vorliegt. |
(2) Stellt die Hauptwahlkommission die Unrichtigkeit der Ermittlung fest, so hat sie das Wahlergebnis richtigzustellen.