§ 27 AKWO Ausstellung der Wahlkarte

Arbeiterkammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wahlkarten nach § 25 Abs. 1 sind vom Wahlbüro nach Abschluß der Wählerliste (§ 24 Abs. 2) auszustellen und den Wahlberechtigten bis spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag im Postweg zuzusenden.Die Wahlkarten nach Paragraph 25, Absatz eins, sind vom Wahlbüro nach Abschluß der Wählerliste (Paragraph 24, Absatz 2,) auszustellen und den Wahlberechtigten bis spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag im Postweg zuzusenden.
  2. (2)Absatz 2Die Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 25 Abs. 2 ist vom ersten Tag der Auflage der Wählerliste bis spätestens am dritten Tag vor dem ersten Wahltag schriftlich beim Wahlbüro zu beantragen. Die Wahlkarte kann persönlich oder von einem hiezu Bevollmächtigten behoben oder per Post zugesandt werden. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen und die Identität des Bevollmächtigten festzuhalten. Der Bevollmächtigte hat die Aushändigung der behobenen Wahlkarte an den Wahlberechtigten nachzuweisen.Die Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Paragraph 25, Absatz 2, ist vom ersten Tag der Auflage der Wählerliste bis spätestens am dritten Tag vor dem ersten Wahltag schriftlich beim Wahlbüro zu beantragen. Die Wahlkarte kann persönlich oder von einem hiezu Bevollmächtigten behoben oder per Post zugesandt werden. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen und die Identität des Bevollmächtigten festzuhalten. Der Bevollmächtigte hat die Aushändigung der behobenen Wahlkarte an den Wahlberechtigten nachzuweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wahlkarten nach § 25 Abs. 1 sind vom Wahlbüro nach Abschluß der Wählerliste (§ 24 Abs. 2) auszustellen und den Wahlberechtigten bis spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag im Postweg zuzusenden.Die Wahlkarten nach Paragraph 25, Absatz eins, sind vom Wahlbüro nach Abschluß der Wählerliste (Paragraph 24, Absatz 2,) auszustellen und den Wahlberechtigten bis spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag im Postweg zuzusenden.
  2. (2)Absatz 2Die Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 25 Abs. 2 ist vom ersten Tag der Auflage der Wählerliste bis spätestens am dritten Tag vor dem ersten Wahltag schriftlich beim Wahlbüro zu beantragen. Die Wahlkarte kann persönlich oder von einem hiezu Bevollmächtigten behoben oder per Post zugesandt werden. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen und die Identität des Bevollmächtigten festzuhalten. Der Bevollmächtigte hat die Aushändigung der behobenen Wahlkarte an den Wahlberechtigten nachzuweisen.Die Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Paragraph 25, Absatz 2, ist vom ersten Tag der Auflage der Wählerliste bis spätestens am dritten Tag vor dem ersten Wahltag schriftlich beim Wahlbüro zu beantragen. Die Wahlkarte kann persönlich oder von einem hiezu Bevollmächtigten behoben oder per Post zugesandt werden. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen und die Identität des Bevollmächtigten festzuhalten. Der Bevollmächtigte hat die Aushändigung der behobenen Wahlkarte an den Wahlberechtigten nachzuweisen.

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