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Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten die VerordnungAlle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Sinne des Bundesministers für Inneres, mit § 10 der eine Hausordnung für den Strafvollzug in Hafträumen der Bundespolizeibehörden erlassen wird (Polizeigefangenenhaus-Hausordnung), BGBl. Nr. 566/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/1998, und die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes (Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1994 - FrG-DV 1994), BGBl. Nr. 121/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/1998, außer KraftRichtlinienverordnung zu dokumentieren.
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten die VerordnungAlle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Sinne des Bundesministers für Inneres, mit § 10 der eine Hausordnung für den Strafvollzug in Hafträumen der Bundespolizeibehörden erlassen wird (Polizeigefangenenhaus-Hausordnung), BGBl. Nr. 566/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/1998, und die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes (Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1994 - FrG-DV 1994), BGBl. Nr. 121/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/1998, außer KraftRichtlinienverordnung zu dokumentieren.