§ 29 AFG (weggefallen)

Amateurfunkgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zeugnisse bleiben aufrecht.
  2. (2)Absatz 2Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen,
    1. 1.Ziffer einswelchen Bewilligungsklassen die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob dem Bewilligungsinhaber die Verwendung sämtlicher für den Amateurfunkverkehr festgesetzter Frequenzbereiche und Sendearten gestattet ist,
    2. 2.Ziffer 2welchen Leistungsstufen die für die Sendeleistung maßgeblichen Klassen A bis D (gemäß § 5 Abs. 1 der auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung BGBl. Nr. 30/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 326/1962) entsprechen,welchen Leistungsstufen die für die Sendeleistung maßgeblichen Klassen A bis D (gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1962,) entsprechen,
    3. 3.Ziffer 3welchen Prüfungskategorien die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob der Inhaber den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen erbracht hat.
§ 29 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.11.2018
  1. (1)Absatz einsZum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zeugnisse bleiben aufrecht.
  2. (2)Absatz 2Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen,
    1. 1.Ziffer einswelchen Bewilligungsklassen die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob dem Bewilligungsinhaber die Verwendung sämtlicher für den Amateurfunkverkehr festgesetzter Frequenzbereiche und Sendearten gestattet ist,
    2. 2.Ziffer 2welchen Leistungsstufen die für die Sendeleistung maßgeblichen Klassen A bis D (gemäß § 5 Abs. 1 der auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung BGBl. Nr. 30/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 326/1962) entsprechen,welchen Leistungsstufen die für die Sendeleistung maßgeblichen Klassen A bis D (gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1962,) entsprechen,
    3. 3.Ziffer 3welchen Prüfungskategorien die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob der Inhaber den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen erbracht hat.
§ 29 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

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