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Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltende Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 21. Dezember 1953 über die Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen (Amateurfunkverordnung), BGBl. Nr. 30/1954, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 326/1962, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltende Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 21. Dezember 1953 über die Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen (Amateurfunkverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1962,, außer Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltende Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 21. Dezember 1953 über die Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen (Amateurfunkverordnung), BGBl. Nr. 30/1954, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 326/1962, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltende Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 21. Dezember 1953 über die Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen (Amateurfunkverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1954,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1962,, außer Kraft.