§ 23 AFG (weggefallen)

Amateurfunkgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Amateurfunkprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
    1. 1.Ziffer einsBetrieb und Fertigkeiten,
    2. 2.Ziffer 2Technische Grundlagen,
    3. 3.Ziffer 3Rechtliche Bestimmungen.
  2. (2)Absatz 2Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr entsprechend dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Amateurfunkprüfung verschiedene Prüfungskategorien sowie unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Personen, die die Amateurfunkprüfung für eine andere als die höchste Prüfungskategorie abgelegt haben, können eine Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Zeugnisses einer höheren Prüfungskategorie ablegen.
§ 23 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.11.2018
  1. (1)Absatz einsDie Amateurfunkprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
    1. 1.Ziffer einsBetrieb und Fertigkeiten,
    2. 2.Ziffer 2Technische Grundlagen,
    3. 3.Ziffer 3Rechtliche Bestimmungen.
  2. (2)Absatz 2Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr entsprechend dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Amateurfunkprüfung verschiedene Prüfungskategorien sowie unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Personen, die die Amateurfunkprüfung für eine andere als die höchste Prüfungskategorie abgelegt haben, können eine Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Zeugnisses einer höheren Prüfungskategorie ablegen.
§ 23 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

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