§ 22 AFG (weggefallen)

Amateurfunkgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
§ 22 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.Paragraph 22,

Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, und er nicht glaubhaft macht, daß ihn daran kein Verschulden trifft, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt oder wenn er die Prüfung nicht bestanden hat.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.11.2018
§ 22 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.Paragraph 22,

Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, und er nicht glaubhaft macht, daß ihn daran kein Verschulden trifft, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt oder wenn er die Prüfung nicht bestanden hat.

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