§ 21 AFG (weggefallen)

Amateurfunkgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist bei dem Fernmeldebüro, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Prüfungswerber seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Antragstellers,

2.

die angestrebte Prüfungskategorie.

§ 21 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.11.2018
Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist bei dem Fernmeldebüro, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Prüfungswerber seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Antragstellers,

2.

die angestrebte Prüfungskategorie.

§ 21 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

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