§ 21 AFG (weggefallen)

Amateurfunkgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
§ 21 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.Paragraph 21,

Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist bei dem Fernmeldebüro, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Prüfungswerber seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Antragstellers,
  2. 2.Ziffer 2die angestrebte Prüfungskategorie.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.11.2018
§ 21 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.Paragraph 21,

Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist bei dem Fernmeldebüro, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Prüfungswerber seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Antragstellers,
  2. 2.Ziffer 2die angestrebte Prüfungskategorie.

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