§ 20 AFG (weggefallen)

Amateurfunkgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist§ 20 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.

(3) Auf Antrag hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Personen, die durch ihre nachgewiesene Vorbildung und Betätigung Gewähr dafür bieten, daß sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder teilweise besitzen, von der Ablegung der Amateurfunkprüfung zur Gänze oder in einzelnen Gegenständen zu befreien.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.11.2018
(1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist§ 20 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.

(3) Auf Antrag hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Personen, die durch ihre nachgewiesene Vorbildung und Betätigung Gewähr dafür bieten, daß sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder teilweise besitzen, von der Ablegung der Amateurfunkprüfung zur Gänze oder in einzelnen Gegenständen zu befreien.

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