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(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.
(3) Auf Antrag hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Personen, die durch ihre nachgewiesene Vorbildung und Betätigung Gewähr dafür bieten, daß sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder teilweise besitzen, von der Ablegung der Amateurfunkprüfung zur Gänze oder in einzelnen Gegenständen zu befreien.
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.
(3) Auf Antrag hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Personen, die durch ihre nachgewiesene Vorbildung und Betätigung Gewähr dafür bieten, daß sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder teilweise besitzen, von der Ablegung der Amateurfunkprüfung zur Gänze oder in einzelnen Gegenständen zu befreien.