§ 19 AFG (weggefallen)

Amateurfunkgesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
§ 19 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.Paragraph 19,

Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat geeignete Maßnahmenzu treffen, die die Inbetriebsetzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.11.2018
§ 19 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.Paragraph 19,

Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat geeignete Maßnahmenzu treffen, die die Inbetriebsetzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten