§ 19 AFG (weggefallen)

Amateurfunkgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat geeignete Maßnahmenzu treffen, die die Inbetriebsetzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen§ 19 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.11.2018
Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat geeignete Maßnahmenzu treffen, die die Inbetriebsetzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen§ 19 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

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