§ 18 AFG (weggefallen)

Amateurfunkgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Klärung frequenztechnischer Fragen kann die Fernmeldebehörde verlangen, daß ein Funktagebuch zu führen ist. In dieses sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Das Funktagebuch kann auch mit Hilfe einer EDV-Anlage geführt werden.
  3. (3)Absatz 3Bei einem Notfunkverkehr ist der vollständige Text der Nachricht aufzuzeichnen.
  4. (4)Absatz 4Das Funktagebuch oder im Fall des Abs. 2 der Ausdruck des Funktagebuchs ist mindestens ein Jahr ab der letzten Eintragung aufzubewahren und den Organen der Fernmeldebehörden auf deren Verlangen in einer Form vorzuweisen, durch die der Inhalt der Aufzeichnungen unmittelbar erkennbar ist.Das Funktagebuch oder im Fall des Absatz 2, der Ausdruck des Funktagebuchs ist mindestens ein Jahr ab der letzten Eintragung aufzubewahren und den Organen der Fernmeldebehörden auf deren Verlangen in einer Form vorzuweisen, durch die der Inhalt der Aufzeichnungen unmittelbar erkennbar ist.
§ 18 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.11.2018
  1. (1)Absatz einsZur Klärung frequenztechnischer Fragen kann die Fernmeldebehörde verlangen, daß ein Funktagebuch zu führen ist. In dieses sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Das Funktagebuch kann auch mit Hilfe einer EDV-Anlage geführt werden.
  3. (3)Absatz 3Bei einem Notfunkverkehr ist der vollständige Text der Nachricht aufzuzeichnen.
  4. (4)Absatz 4Das Funktagebuch oder im Fall des Abs. 2 der Ausdruck des Funktagebuchs ist mindestens ein Jahr ab der letzten Eintragung aufzubewahren und den Organen der Fernmeldebehörden auf deren Verlangen in einer Form vorzuweisen, durch die der Inhalt der Aufzeichnungen unmittelbar erkennbar ist.Das Funktagebuch oder im Fall des Absatz 2, der Ausdruck des Funktagebuchs ist mindestens ein Jahr ab der letzten Eintragung aufzubewahren und den Organen der Fernmeldebehörden auf deren Verlangen in einer Form vorzuweisen, durch die der Inhalt der Aufzeichnungen unmittelbar erkennbar ist.
§ 18 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

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