Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt auch zum Besitz von Amateurfunksendeanlagen sowie im Rahmen ihres Umfanges
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(3) Aussendungen dürfen mit einer Amateurfunkstelle nur durchgeführt werden
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(4) Amateurfunkstellen dürfen weder mit Telekommunikationsnetzen verbunden noch in Verbindung mit diesen betrieben werden§ 10 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.
(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
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(2) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt auch zum Besitz von Amateurfunksendeanlagen sowie im Rahmen ihres Umfanges
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(3) Aussendungen dürfen mit einer Amateurfunkstelle nur durchgeführt werden
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(4) Amateurfunkstellen dürfen weder mit Telekommunikationsnetzen verbunden noch in Verbindung mit diesen betrieben werden§ 10 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.
(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
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