§ 10 AFG (weggefallen)

Amateurfunkgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb

1.

einer oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standorten,

2.

einer oder mehrerer beweglicher Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet sowie

3.

zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen Amateurfunkstelle an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.

(2) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt auch zum Besitz von Amateurfunksendeanlagen sowie im Rahmen ihres Umfanges

1.

zur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen,

2.

zur Einfuhr von Amateurfunkanlagen, sofern diese lediglich für den Eigenbedarf bestimmt sind, sowie

3.

zum vorübergehenden Besitz von Funkanlagen, die keine Amateurfunkanlagen sind, zum Zweck des Umbaues zu Amateurfunkanlagen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.

(3) Aussendungen dürfen mit einer Amateurfunkstelle nur durchgeführt werden

1.

in den dem Amateurfunkdienst und der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesenen Frequenzbereichen,

2.

mit den für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten,

3.

mit höchstens jener Sendeleistung, die sich aus der für den jeweiligen Frequenzbereich festgesetzten höchsten zulässigen Leistungsstufe und aus der Amateurfunkbewilligung ergibt,

4.

mit nicht mehr als der jeweils festgesetzten Bandbreite und

5.

wenn der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Mitbenützer der Amateurfunkstelle während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist, es sei denn, es handelt sich um eine Relaisfunkstelle oder einen Bakensender.

(4) Amateurfunkstellen dürfen weder mit Telekommunikationsnetzen verbunden noch in Verbindung mit diesen betrieben werden§ 10 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

1.

zum Zwecke der Erprobung neuer Übertragungstechniken unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen Ausnahmen von Abs. 4 sowie

2.

zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Abs. 3 vorsehen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.11.2018
(1) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb

1.

einer oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standorten,

2.

einer oder mehrerer beweglicher Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet sowie

3.

zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen Amateurfunkstelle an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.

(2) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt auch zum Besitz von Amateurfunksendeanlagen sowie im Rahmen ihres Umfanges

1.

zur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen,

2.

zur Einfuhr von Amateurfunkanlagen, sofern diese lediglich für den Eigenbedarf bestimmt sind, sowie

3.

zum vorübergehenden Besitz von Funkanlagen, die keine Amateurfunkanlagen sind, zum Zweck des Umbaues zu Amateurfunkanlagen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.

(3) Aussendungen dürfen mit einer Amateurfunkstelle nur durchgeführt werden

1.

in den dem Amateurfunkdienst und der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesenen Frequenzbereichen,

2.

mit den für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten,

3.

mit höchstens jener Sendeleistung, die sich aus der für den jeweiligen Frequenzbereich festgesetzten höchsten zulässigen Leistungsstufe und aus der Amateurfunkbewilligung ergibt,

4.

mit nicht mehr als der jeweils festgesetzten Bandbreite und

5.

wenn der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Mitbenützer der Amateurfunkstelle während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist, es sei denn, es handelt sich um eine Relaisfunkstelle oder einen Bakensender.

(4) Amateurfunkstellen dürfen weder mit Telekommunikationsnetzen verbunden noch in Verbindung mit diesen betrieben werden§ 10 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

1.

zum Zwecke der Erprobung neuer Übertragungstechniken unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen Ausnahmen von Abs. 4 sowie

2.

zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Abs. 3 vorsehen.

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