§ 10 AFG (weggefallen)

Amateurfunkgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb
    1. 1.Ziffer einseiner oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standorten,
    2. 2.Ziffer 2einer oder mehrerer beweglicher Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet sowie
    3. 3.Ziffer 3zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen Amateurfunkstelle an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.
  2. (2)Absatz 2Die Amateurfunkbewilligung berechtigt auch zum Besitz von Amateurfunksendeanlagen sowie im Rahmen ihres Umfanges
    1. 1.Ziffer einszur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen,
    2. 2.Ziffer 2zur Einfuhr von Amateurfunkanlagen, sofern diese lediglich für den Eigenbedarf bestimmt sind, sowie
    3. 3.Ziffer 3zum vorübergehenden Besitz von Funkanlagen, die keine Amateurfunkanlagen sind, zum Zweck des Umbaues zu Amateurfunkanlagen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.
  3. (3)Absatz 3Aussendungen dürfen mit einer Amateurfunkstelle nur durchgeführt werden
    1. 1.Ziffer einsin den dem Amateurfunkdienst und der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesenen Frequenzbereichen,
    2. 2.Ziffer 2mit den für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten,
    3. 3.Ziffer 3mit höchstens jener Sendeleistung, die sich aus der für den jeweiligen Frequenzbereich festgesetzten höchsten zulässigen Leistungsstufe und aus der Amateurfunkbewilligung ergibt,
    4. 4.Ziffer 4mit nicht mehr als der jeweils festgesetzten Bandbreite und
    5. 5.Ziffer 5wenn der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Mitbenützer der Amateurfunkstelle während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist, es sei denn, es handelt sich um eine Relaisfunkstelle oder einen Bakensender.
  4. (4)Absatz 4Amateurfunkstellen dürfen weder mit Telekommunikationsnetzen verbunden noch in Verbindung mit diesen betrieben werden.
  5. (5)Absatz 5Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
    1. 1.Ziffer einszum Zwecke der Erprobung neuer Übertragungstechniken unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen Ausnahmen von Abs. 4 sowiezum Zwecke der Erprobung neuer Übertragungstechniken unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen Ausnahmen von Absatz 4, sowie
    2. 2.Ziffer 2zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Abs. 3 vorsehen.zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Absatz 3, vorsehen.
§ 10 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.11.2018
  1. (1)Absatz einsDie Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb
    1. 1.Ziffer einseiner oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standorten,
    2. 2.Ziffer 2einer oder mehrerer beweglicher Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet sowie
    3. 3.Ziffer 3zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen Amateurfunkstelle an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.
  2. (2)Absatz 2Die Amateurfunkbewilligung berechtigt auch zum Besitz von Amateurfunksendeanlagen sowie im Rahmen ihres Umfanges
    1. 1.Ziffer einszur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen,
    2. 2.Ziffer 2zur Einfuhr von Amateurfunkanlagen, sofern diese lediglich für den Eigenbedarf bestimmt sind, sowie
    3. 3.Ziffer 3zum vorübergehenden Besitz von Funkanlagen, die keine Amateurfunkanlagen sind, zum Zweck des Umbaues zu Amateurfunkanlagen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.
  3. (3)Absatz 3Aussendungen dürfen mit einer Amateurfunkstelle nur durchgeführt werden
    1. 1.Ziffer einsin den dem Amateurfunkdienst und der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesenen Frequenzbereichen,
    2. 2.Ziffer 2mit den für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten,
    3. 3.Ziffer 3mit höchstens jener Sendeleistung, die sich aus der für den jeweiligen Frequenzbereich festgesetzten höchsten zulässigen Leistungsstufe und aus der Amateurfunkbewilligung ergibt,
    4. 4.Ziffer 4mit nicht mehr als der jeweils festgesetzten Bandbreite und
    5. 5.Ziffer 5wenn der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Mitbenützer der Amateurfunkstelle während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist, es sei denn, es handelt sich um eine Relaisfunkstelle oder einen Bakensender.
  4. (4)Absatz 4Amateurfunkstellen dürfen weder mit Telekommunikationsnetzen verbunden noch in Verbindung mit diesen betrieben werden.
  5. (5)Absatz 5Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
    1. 1.Ziffer einszum Zwecke der Erprobung neuer Übertragungstechniken unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen Ausnahmen von Abs. 4 sowiezum Zwecke der Erprobung neuer Übertragungstechniken unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen Ausnahmen von Absatz 4, sowie
    2. 2.Ziffer 2zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Abs. 3 vorsehen.zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Absatz 3, vorsehen.
§ 10 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

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