§ 6 AFG (weggefallen)

Amateurfunkgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Amateurfunkbewilligung“ auszustellen, außer es handelt sich um die Bewilligung einer Relaisfunkstelle oder eines Bakensenders.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs. 6 sowie des § 4 Abs. 5 unbefristet zu erteilen.Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Absatz 6, sowie des Paragraph 4, Absatz 5, unbefristet zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3In der Amateurfunkbewilligung ist dem Antragsteller ein Rufzeichen zuzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Entsprechend der Prüfungskategorie der vom Antragsteller oder vom Stationsverantwortlichen abgelegten Amateurfunkprüfung ist die Amateurfunkbewilligung für eine bestimmte Bewilligungsklasse zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5Die Amateurfunkbewilligung ist für eine bestimmte Leistungsstufe zu erteilen. Diese legt die höchste zulässige Sendeleistung fest, mit der die Amateurfunkstelle betrieben werden darf.
  6. (6)Absatz 6Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen die
    1. 1.Ziffer einsErrichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen, die ohne persönliche Anwesenheit eines Funkamateurs betrieben werden,
    2. 2.Ziffer 2Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen an bestimmten Standorten sowie
    3. 3.Ziffer 3die Verwendung bestimmter Sendearten, Betriebsarten, Sendeleistungen oder Frequenzbereiche
    von der Durchführung eines Probebetriebes abhängig machen oder Amateurfunkvereinen oder im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen vorbehalten. Eine auf Grund dieser Verordnung erteilte Bewilligung kann befristet werden und hat die erforderlichen Auflagen zu enthalten.
  7. (7)Absatz 7Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Bewilligungsklassen, Leistungsstufen, Sendearten, Frequenzbereiche und Bandbreiten festzusetzen; für bestimmte Bewilligungsklassen und Frequenzbereiche können höchste zulässige Leistungsstufen festgesetzt werden. Dabei ist auf internationale Vereinbarungen, den Stand der Technik, insbesondere auf die Störfestigkeit von Telekommunikationsanlagen und die Erfordernisse des Amateurfunkdienstes Bedacht zu nehmen.
  8. (8)Absatz 8Durch die Erteilung der Amateurfunkbewilligung wird keine Gewähr für einen störungsfreien Amateurfunkbetrieb übernommen.
§ 6 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.11.2018
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Amateurfunkbewilligung“ auszustellen, außer es handelt sich um die Bewilligung einer Relaisfunkstelle oder eines Bakensenders.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs. 6 sowie des § 4 Abs. 5 unbefristet zu erteilen.Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Absatz 6, sowie des Paragraph 4, Absatz 5, unbefristet zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3In der Amateurfunkbewilligung ist dem Antragsteller ein Rufzeichen zuzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Entsprechend der Prüfungskategorie der vom Antragsteller oder vom Stationsverantwortlichen abgelegten Amateurfunkprüfung ist die Amateurfunkbewilligung für eine bestimmte Bewilligungsklasse zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5Die Amateurfunkbewilligung ist für eine bestimmte Leistungsstufe zu erteilen. Diese legt die höchste zulässige Sendeleistung fest, mit der die Amateurfunkstelle betrieben werden darf.
  6. (6)Absatz 6Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen die
    1. 1.Ziffer einsErrichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen, die ohne persönliche Anwesenheit eines Funkamateurs betrieben werden,
    2. 2.Ziffer 2Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen an bestimmten Standorten sowie
    3. 3.Ziffer 3die Verwendung bestimmter Sendearten, Betriebsarten, Sendeleistungen oder Frequenzbereiche
    von der Durchführung eines Probebetriebes abhängig machen oder Amateurfunkvereinen oder im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen vorbehalten. Eine auf Grund dieser Verordnung erteilte Bewilligung kann befristet werden und hat die erforderlichen Auflagen zu enthalten.
  7. (7)Absatz 7Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Bewilligungsklassen, Leistungsstufen, Sendearten, Frequenzbereiche und Bandbreiten festzusetzen; für bestimmte Bewilligungsklassen und Frequenzbereiche können höchste zulässige Leistungsstufen festgesetzt werden. Dabei ist auf internationale Vereinbarungen, den Stand der Technik, insbesondere auf die Störfestigkeit von Telekommunikationsanlagen und die Erfordernisse des Amateurfunkdienstes Bedacht zu nehmen.
  8. (8)Absatz 8Durch die Erteilung der Amateurfunkbewilligung wird keine Gewähr für einen störungsfreien Amateurfunkbetrieb übernommen.
§ 6 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

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