§ 5 AFG (weggefallen)

Amateurfunkgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:

1.

Vor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

2.

das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

3.

den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

4.

den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle, bei einer beweglichen Amateurfunkstelle das Gebiet, in dem sie betrieben werden soll,

5.

die angestrebte Leistungsstufe,

6.

die angestrebte Bewilligungsklasse und

7.

allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.

(2) Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis, der Bescheid über die Befreiung von der Ablegung der Amateurfunkprüfung oder ein gemäß § 25 § 5 AFGanerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen seit 30.11.2018 weggefallen.

(3) Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.11.2018
(1) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:

1.

Vor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

2.

das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

3.

den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,

4.

den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle, bei einer beweglichen Amateurfunkstelle das Gebiet, in dem sie betrieben werden soll,

5.

die angestrebte Leistungsstufe,

6.

die angestrebte Bewilligungsklasse und

7.

allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.

(2) Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis, der Bescheid über die Befreiung von der Ablegung der Amateurfunkprüfung oder ein gemäß § 25 § 5 AFGanerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen seit 30.11.2018 weggefallen.

(3) Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.

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