§ 5 AFG (weggefallen)

Amateurfunkgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    2. 2.Ziffer 2das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    3. 3.Ziffer 3den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    4. 4.Ziffer 4den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle, bei einer beweglichen Amateurfunkstelle das Gebiet, in dem sie betrieben werden soll,
    5. 5.Ziffer 5die angestrebte Leistungsstufe,
    6. 6.Ziffer 6die angestrebte Bewilligungsklasse und
    7. 7.Ziffer 7allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis, der Bescheid über die Befreiung von der Ablegung der Amateurfunkprüfung oder ein gemäß § 25 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis, der Bescheid über die Befreiung von der Ablegung der Amateurfunkprüfung oder ein gemäß Paragraph 25, anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.
§ 5 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.11.2018
  1. (1)Absatz einsDer Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    2. 2.Ziffer 2das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    3. 3.Ziffer 3den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
    4. 4.Ziffer 4den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle, bei einer beweglichen Amateurfunkstelle das Gebiet, in dem sie betrieben werden soll,
    5. 5.Ziffer 5die angestrebte Leistungsstufe,
    6. 6.Ziffer 6die angestrebte Bewilligungsklasse und
    7. 7.Ziffer 7allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis, der Bescheid über die Befreiung von der Ablegung der Amateurfunkprüfung oder ein gemäß § 25 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis, der Bescheid über die Befreiung von der Ablegung der Amateurfunkprüfung oder ein gemäß Paragraph 25, anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.
§ 5 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

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