§ 4 AFG (weggefallen)

Amateurfunkgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
    1. 1.Ziffer einsdas 14. Lebensjahr vollendet haben und
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera adie Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
      2. b)Litera bvon der Ablegung der Amateurfunkprüfung befreit worden sind oder
      3. c)Litera cein gemäß § 25 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.ein gemäß Paragraph 25, anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.
  2. (2)Absatz 2Nicht voll handlungsfähige Personen haben die Erklärung einer voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der diese die Haftung für die sich auf Grund der erteilten Bewilligung ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.
  3. (3)Absatz 3Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen, wenn diese einen Stationsverantwortlichen namhaft machen und diese Person
    1. 1.Ziffer einsihren Hauptwohnsitz im Inland hat,
    2. 2.Ziffer 2voll handlungsfähig ist und
    3. 3.Ziffer 3die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat oder von deren Ablegung befreit worden ist.
  4. (4)Absatz 4Besitzern einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag eine Amateurfunkbewilligung mit einem vergleichbaren Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Amateurfunkbewilligung erteilt wurde, eine Amateurfunkbewilligung auf Grund einer österreichischen Amateurfunkbewilligung erteilt wird und
    2. 2.Ziffer 2keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.
  5. (5)Absatz 5Eine auf Grund des Abs. 4 erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise zu befristen.Eine auf Grund des Absatz 4, erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise zu befristen.
  6. (6)Absatz 6Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der fachlichen Befähigung im Ausland erteilte Amateurfunkbewilligungen anerkennen.
§ 4 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.11.2018
  1. (1)Absatz einsEine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
    1. 1.Ziffer einsdas 14. Lebensjahr vollendet haben und
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera adie Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
      2. b)Litera bvon der Ablegung der Amateurfunkprüfung befreit worden sind oder
      3. c)Litera cein gemäß § 25 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.ein gemäß Paragraph 25, anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.
  2. (2)Absatz 2Nicht voll handlungsfähige Personen haben die Erklärung einer voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der diese die Haftung für die sich auf Grund der erteilten Bewilligung ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.
  3. (3)Absatz 3Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen, wenn diese einen Stationsverantwortlichen namhaft machen und diese Person
    1. 1.Ziffer einsihren Hauptwohnsitz im Inland hat,
    2. 2.Ziffer 2voll handlungsfähig ist und
    3. 3.Ziffer 3die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat oder von deren Ablegung befreit worden ist.
  4. (4)Absatz 4Besitzern einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag eine Amateurfunkbewilligung mit einem vergleichbaren Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Amateurfunkbewilligung erteilt wurde, eine Amateurfunkbewilligung auf Grund einer österreichischen Amateurfunkbewilligung erteilt wird und
    2. 2.Ziffer 2keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.
  5. (5)Absatz 5Eine auf Grund des Abs. 4 erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise zu befristen.Eine auf Grund des Absatz 4, erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise zu befristen.
  6. (6)Absatz 6Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der fachlichen Befähigung im Ausland erteilte Amateurfunkbewilligungen anerkennen.
§ 4 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

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