§ 3 AFG (weggefallen)

Amateurfunkgesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung (Amateurfunkbewilligung) zulässig. Davon ausgenommen sind
    1. 1.Ziffer einsder Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß § 17 undder Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß Paragraph 17, und
    2. 2.Ziffer 2die Errichtung und der Betrieb von Funkempfangsanlagen, welche lediglich die dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche erfassen.
  2. (2)Absatz 2Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
  3. (3)Absatz 3Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 hat das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden.Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, hat das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden.
§ 3 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.11.2018
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung (Amateurfunkbewilligung) zulässig. Davon ausgenommen sind
    1. 1.Ziffer einsder Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß § 17 undder Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß Paragraph 17, und
    2. 2.Ziffer 2die Errichtung und der Betrieb von Funkempfangsanlagen, welche lediglich die dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche erfassen.
  2. (2)Absatz 2Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
  3. (3)Absatz 3Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 hat das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden.Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, hat das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden.
§ 3 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten