§ 57 Allg GAG

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

Liegt der Anmeldung oder dem Widerspruch ein offenbarer Schreibfehler in der grundbücherlichen Eintragung zugrunde, so kann das Gericht durch einen allen Beteiligten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellenden Beschluß die Eintragung richtigstellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

Liegt der Anmeldung oder dem Widerspruch ein offenbarer Schreibfehler in der grundbücherlichen Eintragung zugrunde, so kann das Gericht durch einen allen Beteiligten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellenden Beschluß die Eintragung richtigstellen.

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