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(1) Die Entwürfe der Grundbuchseinlagen sind nebst den Erhebungsakten und der Mappe, wenn möglich in der betreffenden Katastralgemeinde, durch mindestens 30 Tage zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(2) Zeit und Ort der Auflegung sind durch eine Kundmachung zu verlautbaren.
(1) Die Entwürfe der Grundbuchseinlagen sind nebst den Erhebungsakten und der Mappe, wenn möglich in der betreffenden Katastralgemeinde, durch mindestens 30 Tage zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(2) Zeit und Ort der Auflegung sind durch eine Kundmachung zu verlautbaren.