§ 8 Allg GAG

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

(1) Die Bezeichnung der Bestandteile eines Grundbuchskörpers hat mit den Angaben des Grundkatasters und der Grundbuchsmappe übereinzustimmen.

(2) Ist ein Grundbuchskörper unter einer bestimmten Benennung allgemein bekannt, so ist sie in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes anzugeben. In der Aufschrift ist auch ersichtlich zu machen, wenn das Eigentum an dem Grundbuchskörper geteilt ist (§ 357 a. b. G. B.) oder wenn er einen geschlossenen Hof (§ 69) bildet, sowie wenn der Grundbuchskörper ganz oder zum Teil in ein Alp- oder Weidebuch u. dgl. aufgenommen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.1930 bis 31.12.9999

(1) Die Bezeichnung der Bestandteile eines Grundbuchskörpers hat mit den Angaben des Grundkatasters und der Grundbuchsmappe übereinzustimmen.

(2) Ist ein Grundbuchskörper unter einer bestimmten Benennung allgemein bekannt, so ist sie in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes anzugeben. In der Aufschrift ist auch ersichtlich zu machen, wenn das Eigentum an dem Grundbuchskörper geteilt ist (§ 357 a. b. G. B.) oder wenn er einen geschlossenen Hof (§ 69) bildet, sowie wenn der Grundbuchskörper ganz oder zum Teil in ein Alp- oder Weidebuch u. dgl. aufgenommen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten