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(1) Jede Grundbuchseinlage besteht aus dem Gutsbestandsblatte, dem Eigentumsblatte und dem Lastenblatte.
(2) Bei Grundbuchskörpern, die im Miteigentume mehrerer Personen stehen, können für die einzelnen Miteigentumsanteile, ferner bei materiell geteilten Häusern für die einzelnen Hausanteile, sofern sie nicht als abgesonderte Grundbuchskörper behandelt werden (§ 5, Absatz 4), abgesonderte Eigentums- und Lastenblätter eröffnet werden, wenn dadurch die Übersicht erleichtert wird.
(1) Jede Grundbuchseinlage besteht aus dem Gutsbestandsblatte, dem Eigentumsblatte und dem Lastenblatte.
(2) Bei Grundbuchskörpern, die im Miteigentume mehrerer Personen stehen, können für die einzelnen Miteigentumsanteile, ferner bei materiell geteilten Häusern für die einzelnen Hausanteile, sofern sie nicht als abgesonderte Grundbuchskörper behandelt werden (§ 5, Absatz 4), abgesonderte Eigentums- und Lastenblätter eröffnet werden, wenn dadurch die Übersicht erleichtert wird.