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Legende:
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(2) Unbeschadet des AbsArt. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden, wenn dies den Bestimmungen des § 11 Abs36 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. 2 bis 7 der Gewerbeordnung 1973 entspricht. Hiebei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 14 Abs. 2 bis 4 werden dadurch nicht berührt.
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(2) Unbeschadet des AbsArt. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden, wenn dies den Bestimmungen des § 11 Abs36 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. 2 bis 7 der Gewerbeordnung 1973 entspricht. Hiebei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 14 Abs. 2 bis 4 werden dadurch nicht berührt.