Art. 1 § 36 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Akkreditierung endet

1.

mit dem Entzug der Akkreditierung,

2.

mit dem Tod einer physischen Person oder dem Verlust der Eigenberechtigung,

3.

mit dem Untergang des Rechtssubjektes und

4.

mit Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle.

(2) Unbeschadet des AbsArt. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden, wenn dies den Bestimmungen des § 11 Abs36 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. 2 bis 7 der Gewerbeordnung 1973 entspricht. Hiebei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 14 Abs. 2 bis 4 werden dadurch nicht berührt.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Akkreditierung endet

1.

mit dem Entzug der Akkreditierung,

2.

mit dem Tod einer physischen Person oder dem Verlust der Eigenberechtigung,

3.

mit dem Untergang des Rechtssubjektes und

4.

mit Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle.

(2) Unbeschadet des AbsArt. 1 kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden, wenn dies den Bestimmungen des § 11 Abs36 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. 2 bis 7 der Gewerbeordnung 1973 entspricht. Hiebei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß § 14 Abs. 2 bis 4 werden dadurch nicht berührt.

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