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(1) Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen § 31 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. Führt die Zertifizierungsstelle die Überwachung selbst durch, muß sie als Überwachungsstelle akkreditiert sein. Wird die Prüfung bzw. Überwachung nicht von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, darf sie sich nur der Prüfberichte entsprechend akkreditierter Stellen bedienen.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat in der Regel Zertifizierungen selbst vorzunehmen. Sollte eine Zertifizierungsstelle ausnahmsweise einen Teil der Zertifizierungstätigkeit weitervergeben, darf dies nur an eine andere akkreditierte Zertifizierungsstelle erfolgen.
(1) Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen § 31 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. Führt die Zertifizierungsstelle die Überwachung selbst durch, muß sie als Überwachungsstelle akkreditiert sein. Wird die Prüfung bzw. Überwachung nicht von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, darf sie sich nur der Prüfberichte entsprechend akkreditierter Stellen bedienen.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat in der Regel Zertifizierungen selbst vorzunehmen. Sollte eine Zertifizierungsstelle ausnahmsweise einen Teil der Zertifizierungstätigkeit weitervergeben, darf dies nur an eine andere akkreditierte Zertifizierungsstelle erfolgen.