Art. 1 § 31 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFührt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen. Führt die Zertifizierungsstelle die Überwachung selbst durch, muß sie als Überwachungsstelle akkreditiert sein. Wird die Prüfung bzw. Überwachung nicht von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, darf sie sich nur der Prüfberichte entsprechend akkreditierter Stellen bedienen.
  2. (2)Absatz 2Die Zertifizierungsstelle hat in der Regel Zertifizierungen selbst vorzunehmen. Sollte eine Zertifizierungsstelle ausnahmsweise einen Teil der Zertifizierungstätigkeit weitervergeben, darf dies nur an eine andere akkreditierte Zertifizierungsstelle erfolgen.
Art. 1 § 31 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
  1. (1)Absatz einsFührt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen. Führt die Zertifizierungsstelle die Überwachung selbst durch, muß sie als Überwachungsstelle akkreditiert sein. Wird die Prüfung bzw. Überwachung nicht von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, darf sie sich nur der Prüfberichte entsprechend akkreditierter Stellen bedienen.
  2. (2)Absatz 2Die Zertifizierungsstelle hat in der Regel Zertifizierungen selbst vorzunehmen. Sollte eine Zertifizierungsstelle ausnahmsweise einen Teil der Zertifizierungstätigkeit weitervergeben, darf dies nur an eine andere akkreditierte Zertifizierungsstelle erfolgen.
Art. 1 § 31 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

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