Art. 1 § 30 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
Die Überwachungsstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 13 Abs. 3 Z 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr daraus entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 zu ermöglichen sowie alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. § 27 AbsArt. 1 letzter Satz ist anzuwenden§ 30 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
Die Überwachungsstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 13 Abs. 3 Z 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr daraus entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 zu ermöglichen sowie alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. § 27 AbsArt. 1 letzter Satz ist anzuwenden§ 30 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

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