Art. 1 § 27 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Prüfstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 13 Abs. 3. Z 2 bis 4 und 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 zu ermöglichen sowie zweckdienliche Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. Der gesamtverantwortliche Leiter oder sein Stellvertreter ist spätestens bei Betreten der akkreditierten Stelle zu verständigen.Die Prüfstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 und 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, zu ermöglichen sowie zweckdienliche Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. Der gesamtverantwortliche Leiter oder sein Stellvertreter ist spätestens bei Betreten der akkreditierten Stelle zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Weiters ist die Prüfstelle verpflichtet, an von der Akkreditierungsstelle veranlaßten oder bestimmten Vergleichsprüfungen (Ringversuchen) auf ihre Kosten teilzunehmen.
Art. 1 § 27 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
  1. (1)Absatz einsDie Prüfstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 13 Abs. 3. Z 2 bis 4 und 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 zu ermöglichen sowie zweckdienliche Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. Der gesamtverantwortliche Leiter oder sein Stellvertreter ist spätestens bei Betreten der akkreditierten Stelle zu verständigen.Die Prüfstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 und 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, zu ermöglichen sowie zweckdienliche Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten. Der gesamtverantwortliche Leiter oder sein Stellvertreter ist spätestens bei Betreten der akkreditierten Stelle zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Weiters ist die Prüfstelle verpflichtet, an von der Akkreditierungsstelle veranlaßten oder bestimmten Vergleichsprüfungen (Ringversuchen) auf ihre Kosten teilzunehmen.
Art. 1 § 27 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

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