Art. 1 § 23 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
BArt. Zusätzliche Voraussetzung für Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

Der Zeichnungsberechtigte oder die Zeichnungsberechtigten der Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein1 § 23 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. Diese Ausbildung gilt als gewährleistet, wenn eine Person

1.

in dem entsprechenden Fachgebiet qualifiziert ist und

2.

eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
BArt. Zusätzliche Voraussetzung für Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

Der Zeichnungsberechtigte oder die Zeichnungsberechtigten der Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein1 § 23 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. Diese Ausbildung gilt als gewährleistet, wenn eine Person

1.

in dem entsprechenden Fachgebiet qualifiziert ist und

2.

eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann.

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