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(2) Für jedes Fachgebiet muß ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Prüf- und Überwachungsberichte bzw. der Zertifizierungen trägt.
(3) Hinsichtlich des gesamtverantwortlichen Leiters (AbsArt. 1) und des (der) Zeichnungsberechtigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen § 19 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.
(2) Für jedes Fachgebiet muß ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Prüf- und Überwachungsberichte bzw. der Zertifizierungen trägt.
(3) Hinsichtlich des gesamtverantwortlichen Leiters (AbsArt. 1) und des (der) Zeichnungsberechtigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen § 19 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.