Art. 1 § 17 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Akkreditierung von Zertifizierungsstellen erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  2. (2)Absatz 2Als Zertifizierungsstelle darf nur eine Stelle akkreditiert werden, die die in den §§ 18 bis 21 und 23 bzw. durch eine Verordnung nach § 22 festgelegten sowie folgende Voraussetzungen erfüllt:Als Zertifizierungsstelle darf nur eine Stelle akkreditiert werden, die die in den Paragraphen 18 bis 21 und 23 bzw. durch eine Verordnung nach Paragraph 22, festgelegten sowie folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. 1.Ziffer einsDie Zertifizierungsstelle muß erwarten lassen, daß die von ihr auszustellenden Zertifikate international anerkannt werden;
    2. 2.Ziffer 2die Zertifizierungsstelle muß auf Grund ihrer Organisation die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierungstätigkeit bieten;
    3. 3.Ziffer 3die Zertifizierungsstelle muß eine Organisationsstruktur aufweisen, in der jedenfalls ein Lenkungsgremium vorgesehen ist;
    4. 4.Ziffer 4dem Lenkungsgremium (Z 3) müssen die Festlegung der Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle, die Aufsicht über die Umsetzung der Geschäftspolitik und die Aufsicht über die Gebarung der Zertifizierungsstelle übertragen sein;dem Lenkungsgremium (Ziffer 3,) müssen die Festlegung der Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle, die Aufsicht über die Umsetzung der Geschäftspolitik und die Aufsicht über die Gebarung der Zertifizierungsstelle übertragen sein;
    5. 5.Ziffer 5die Zertifizierungsstelle muß ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden gegen die Ausübung ihrer Tätigkeit vorsehen.
  3. (3)Absatz 3Die Akkreditierungsstelle hat die Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 2) zu dokumentieren.Die Akkreditierungsstelle hat die Erfüllung der Voraussetzungen (Absatz 2,) zu dokumentieren.
  4. (4)Absatz 4In der Verordnung sind die Bezeichnung und die Anschrift der Zertifizierungsstelle sowie der Umfang der Zertifizierungsbefugnis möglichst unter Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Auf die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
  6. (6)Absatz 6Entfällt eine der Voraussetzungen für die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle, ist die Akkreditierung durch Verordnung dementsprechend abzuändern oder aufzuheben.
Art. 1 § 17 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
  1. (1)Absatz einsDie Akkreditierung von Zertifizierungsstellen erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  2. (2)Absatz 2Als Zertifizierungsstelle darf nur eine Stelle akkreditiert werden, die die in den §§ 18 bis 21 und 23 bzw. durch eine Verordnung nach § 22 festgelegten sowie folgende Voraussetzungen erfüllt:Als Zertifizierungsstelle darf nur eine Stelle akkreditiert werden, die die in den Paragraphen 18 bis 21 und 23 bzw. durch eine Verordnung nach Paragraph 22, festgelegten sowie folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. 1.Ziffer einsDie Zertifizierungsstelle muß erwarten lassen, daß die von ihr auszustellenden Zertifikate international anerkannt werden;
    2. 2.Ziffer 2die Zertifizierungsstelle muß auf Grund ihrer Organisation die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierungstätigkeit bieten;
    3. 3.Ziffer 3die Zertifizierungsstelle muß eine Organisationsstruktur aufweisen, in der jedenfalls ein Lenkungsgremium vorgesehen ist;
    4. 4.Ziffer 4dem Lenkungsgremium (Z 3) müssen die Festlegung der Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle, die Aufsicht über die Umsetzung der Geschäftspolitik und die Aufsicht über die Gebarung der Zertifizierungsstelle übertragen sein;dem Lenkungsgremium (Ziffer 3,) müssen die Festlegung der Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle, die Aufsicht über die Umsetzung der Geschäftspolitik und die Aufsicht über die Gebarung der Zertifizierungsstelle übertragen sein;
    5. 5.Ziffer 5die Zertifizierungsstelle muß ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden gegen die Ausübung ihrer Tätigkeit vorsehen.
  3. (3)Absatz 3Die Akkreditierungsstelle hat die Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 2) zu dokumentieren.Die Akkreditierungsstelle hat die Erfüllung der Voraussetzungen (Absatz 2,) zu dokumentieren.
  4. (4)Absatz 4In der Verordnung sind die Bezeichnung und die Anschrift der Zertifizierungsstelle sowie der Umfang der Zertifizierungsbefugnis möglichst unter Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Auf die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
  6. (6)Absatz 6Entfällt eine der Voraussetzungen für die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle, ist die Akkreditierung durch Verordnung dementsprechend abzuändern oder aufzuheben.
Art. 1 § 17 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

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