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(2) Als Zertifizierungsstelle darf nur eine Stelle akkreditiert werden, die die in den §§ 18 bis 21 und 23 bzwArt. durch eine Verordnung nach1 § 22 festgelegten sowie folgende Voraussetzungen erfüllt:
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(3) Die Akkreditierungsstelle hat die Erfüllung der Voraussetzungen (Abs17 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. 2) zu dokumentieren.
(4) In der Verordnung sind die Bezeichnung und die Anschrift der Zertifizierungsstelle sowie der Umfang der Zertifizierungsbefugnis möglichst unter Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen anzugeben.
(5) Auf die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
(6) Entfällt eine der Voraussetzungen für die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle, ist die Akkreditierung durch Verordnung dementsprechend abzuändern oder aufzuheben.
(2) Als Zertifizierungsstelle darf nur eine Stelle akkreditiert werden, die die in den §§ 18 bis 21 und 23 bzwArt. durch eine Verordnung nach1 § 22 festgelegten sowie folgende Voraussetzungen erfüllt:
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(3) Die Akkreditierungsstelle hat die Erfüllung der Voraussetzungen (Abs17 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. 2) zu dokumentieren.
(4) In der Verordnung sind die Bezeichnung und die Anschrift der Zertifizierungsstelle sowie der Umfang der Zertifizierungsbefugnis möglichst unter Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen anzugeben.
(5) Auf die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
(6) Entfällt eine der Voraussetzungen für die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle, ist die Akkreditierung durch Verordnung dementsprechend abzuändern oder aufzuheben.