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(2) Die Bauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere TransportArt. und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln1 § 16 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.
(2) Die Bauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere TransportArt. und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln1 § 16 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.