Art. 1 § 14 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHat die Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des § 14 Abs. 3 bestehen, so ist die akkreditierte Stelle von diesem Ergebnis formlos zu verständigen.Hat die Überprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, bestehen, so ist die akkreditierte Stelle von diesem Ergebnis formlos zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle gemäß § 13 Abs. 1 oder 2, daß eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Akkreditierungsstelle durch Bescheid festgesetzt wird, behoben, so hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken.Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2, daß eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Akkreditierungsstelle durch Bescheid festgesetzt wird, behoben, so hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken.
  3. (3)Absatz 3Die Akkreditierungsstelle hat die Akkreditierung ferner durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken
    1. 1.Ziffer einsbei unrichtigen Prüfergebnissen, wenn die in Rechtsvorschriften, Normen oder normativen Dokumenten festgelegten oder sonst allgemein anerkannten Fehlergrenzen signifikant überschritten werden,
    2. 2.Ziffer 2bei mehrmaligem außerhalb der Fehlergrenzen liegendem Abschneiden bei Vergleichsprüfungen (Ringversuchen),
    3. 3.Ziffer 3wenn behördlichen Anordnungen gemäß § 13 Abs. 3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 24, sofern davon der Wegfall einer Akkreditierungsvoraussetzung betroffen ist, nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachgekommen wird oderwenn behördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 24,, sofern davon der Wegfall einer Akkreditierungsvoraussetzung betroffen ist, nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachgekommen wird oder
    4. 4.Ziffer 4wenn die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausgeübt wird.
    In den Fällen der Z 1 und 2 ist bei der Bescheiderlassung auf Art und Ausmaß der Fehler Bedacht zu nehmen.In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist bei der Bescheiderlassung auf Art und Ausmaß der Fehler Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für bestimmte Fachgebiete oder Teile davon, für bestimmte Prüfungsverfahren bzw. Produkte oder Produktgruppen weg, die Inhalt des Akkreditierungsbescheides (§ 11 Abs. 2) sind, ist die Akkreditierung entsprechend einzuschränken, sofern die Erfordernisse für die anderen akkreditierten Fachgebiete oder Prüfungsarten bzw. Produkte oder Produktgruppen noch erfüllt sind.Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für bestimmte Fachgebiete oder Teile davon, für bestimmte Prüfungsverfahren bzw. Produkte oder Produktgruppen weg, die Inhalt des Akkreditierungsbescheides (Paragraph 11, Absatz 2,) sind, ist die Akkreditierung entsprechend einzuschränken, sofern die Erfordernisse für die anderen akkreditierten Fachgebiete oder Prüfungsarten bzw. Produkte oder Produktgruppen noch erfüllt sind.
Art. 1 § 14 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
  1. (1)Absatz einsHat die Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des § 14 Abs. 3 bestehen, so ist die akkreditierte Stelle von diesem Ergebnis formlos zu verständigen.Hat die Überprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, bestehen, so ist die akkreditierte Stelle von diesem Ergebnis formlos zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle gemäß § 13 Abs. 1 oder 2, daß eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Akkreditierungsstelle durch Bescheid festgesetzt wird, behoben, so hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken.Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2, daß eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Akkreditierungsstelle durch Bescheid festgesetzt wird, behoben, so hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken.
  3. (3)Absatz 3Die Akkreditierungsstelle hat die Akkreditierung ferner durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken
    1. 1.Ziffer einsbei unrichtigen Prüfergebnissen, wenn die in Rechtsvorschriften, Normen oder normativen Dokumenten festgelegten oder sonst allgemein anerkannten Fehlergrenzen signifikant überschritten werden,
    2. 2.Ziffer 2bei mehrmaligem außerhalb der Fehlergrenzen liegendem Abschneiden bei Vergleichsprüfungen (Ringversuchen),
    3. 3.Ziffer 3wenn behördlichen Anordnungen gemäß § 13 Abs. 3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 24, sofern davon der Wegfall einer Akkreditierungsvoraussetzung betroffen ist, nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachgekommen wird oderwenn behördlichen Anordnungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 24,, sofern davon der Wegfall einer Akkreditierungsvoraussetzung betroffen ist, nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachgekommen wird oder
    4. 4.Ziffer 4wenn die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausgeübt wird.
    In den Fällen der Z 1 und 2 ist bei der Bescheiderlassung auf Art und Ausmaß der Fehler Bedacht zu nehmen.In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist bei der Bescheiderlassung auf Art und Ausmaß der Fehler Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für bestimmte Fachgebiete oder Teile davon, für bestimmte Prüfungsverfahren bzw. Produkte oder Produktgruppen weg, die Inhalt des Akkreditierungsbescheides (§ 11 Abs. 2) sind, ist die Akkreditierung entsprechend einzuschränken, sofern die Erfordernisse für die anderen akkreditierten Fachgebiete oder Prüfungsarten bzw. Produkte oder Produktgruppen noch erfüllt sind.Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für bestimmte Fachgebiete oder Teile davon, für bestimmte Prüfungsverfahren bzw. Produkte oder Produktgruppen weg, die Inhalt des Akkreditierungsbescheides (Paragraph 11, Absatz 2,) sind, ist die Akkreditierung entsprechend einzuschränken, sofern die Erfordernisse für die anderen akkreditierten Fachgebiete oder Prüfungsarten bzw. Produkte oder Produktgruppen noch erfüllt sind.
Art. 1 § 14 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

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