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(2) Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle gemäß § 13 Abs. 1 oder 2, daß eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Akkreditierungsstelle durch Bescheid festgesetzt wird, behoben, so hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken.
(3) Die Akkreditierungsstelle hat die Akkreditierung ferner durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken
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(4) Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für bestimmte Fachgebiete oder Teile davon, für bestimmte Prüfungsverfahren bzw. Produkte oder Produktgruppen weg, die Inhalt des Akkreditierungsbescheides (§ 11 Abs. 2) sind, ist die Akkreditierung entsprechend einzuschränken, sofern die Erfordernisse für die anderen akkreditierten Fachgebiete oder Prüfungsarten bzw. Produkte oder Produktgruppen noch erfüllt sind.
(2) Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle gemäß § 13 Abs. 1 oder 2, daß eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Akkreditierungsstelle durch Bescheid festgesetzt wird, behoben, so hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken.
(3) Die Akkreditierungsstelle hat die Akkreditierung ferner durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken
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(4) Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für bestimmte Fachgebiete oder Teile davon, für bestimmte Prüfungsverfahren bzw. Produkte oder Produktgruppen weg, die Inhalt des Akkreditierungsbescheides (§ 11 Abs. 2) sind, ist die Akkreditierung entsprechend einzuschränken, sofern die Erfordernisse für die anderen akkreditierten Fachgebiete oder Prüfungsarten bzw. Produkte oder Produktgruppen noch erfüllt sind.