Art. 1 § 12 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
(1) Die Akkreditierungsstelle hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu haltenArt. Dieses Verzeichnis hat bei der Akkreditierungsstelle zur öffentlichen Einsicht aufzuliegen1 § 12 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

(2) Die Akkreditierungsstelle hat für einen Erfahrungsaustausch zwischen den von ihr akkreditierten Stellen zu sorgen und sich am Erfahrungsaustausch mit ausländischen und anderen inländischen Akkreditierungsstellen zu beteiligen.

(3) Beschwerden über akkreditierte Stellen sind an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu richten.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
(1) Die Akkreditierungsstelle hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu haltenArt. Dieses Verzeichnis hat bei der Akkreditierungsstelle zur öffentlichen Einsicht aufzuliegen1 § 12 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

(2) Die Akkreditierungsstelle hat für einen Erfahrungsaustausch zwischen den von ihr akkreditierten Stellen zu sorgen und sich am Erfahrungsaustausch mit ausländischen und anderen inländischen Akkreditierungsstellen zu beteiligen.

(3) Beschwerden über akkreditierte Stellen sind an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu richten.

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