Art. 1 § 11 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsErfüllt der Antragsteller die Akkreditierungsvoraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart gemäß den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 bzw. 23 und der allenfalls dazu ergangenen Verordnung(en) gemäß § 22, hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung durch Bescheid auszusprechen.Erfüllt der Antragsteller die Akkreditierungsvoraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 21 bzw. 23 und der allenfalls dazu ergangenen Verordnung(en) gemäß Paragraph 22,, hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung durch Bescheid auszusprechen.
  2. (2)Absatz 2Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift der akkreditierten Stelle,
    2. 2.Ziffer 2die Art der Akkreditierung,
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung des Fachgebietes, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen) und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, auf die sich die Akkreditierung bezieht,
    4. 4.Ziffer 4die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Prüfberichte verantwortlich sind,
    5. 5.Ziffer 5den Geltungsbeginn der Akkreditierung und
    6. 6.Ziffer 6allfällige Auflagen, soweit solche zur Einhaltung der Zielsetzung dieses Bundesgesetzes notwendig und geeignet sind.
  3. (3)Absatz 3Bei einem Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters oder seines Stellvertreters hat die Akkreditierungsstelle den Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen diesbezüglich abzuändern, sofern nicht gemäß § 14 Abs. 4 vorzugehen ist.Bei einem Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters oder seines Stellvertreters hat die Akkreditierungsstelle den Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen diesbezüglich abzuändern, sofern nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 4, vorzugehen ist.
  4. (4)Absatz 4Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die Bestimmungen der §§ 9, 10 und 11 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand des Akkreditierungsbescheides (§ 11 Abs. 2 Z 3) ist, sind der Altkreditierungsstelle zu melden. Die Akkreditierungsstelle hat aus Anlaß der nächsten Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 bei Vorliegen der dortgenannten Voraussetzungen den Akkreditierungsbescheid entsprechend abzuändern.Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 9,, 10 und 11 Absatz eins bis 3 sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand des Akkreditierungsbescheides (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3,) ist, sind der Altkreditierungsstelle zu melden. Die Akkreditierungsstelle hat aus Anlaß der nächsten Überprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, bei Vorliegen der dortgenannten Voraussetzungen den Akkreditierungsbescheid entsprechend abzuändern.
Art. 1 § 11 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
  1. (1)Absatz einsErfüllt der Antragsteller die Akkreditierungsvoraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart gemäß den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 bzw. 23 und der allenfalls dazu ergangenen Verordnung(en) gemäß § 22, hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung durch Bescheid auszusprechen.Erfüllt der Antragsteller die Akkreditierungsvoraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 21 bzw. 23 und der allenfalls dazu ergangenen Verordnung(en) gemäß Paragraph 22,, hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung durch Bescheid auszusprechen.
  2. (2)Absatz 2Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift der akkreditierten Stelle,
    2. 2.Ziffer 2die Art der Akkreditierung,
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung des Fachgebietes, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen) und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, auf die sich die Akkreditierung bezieht,
    4. 4.Ziffer 4die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Prüfberichte verantwortlich sind,
    5. 5.Ziffer 5den Geltungsbeginn der Akkreditierung und
    6. 6.Ziffer 6allfällige Auflagen, soweit solche zur Einhaltung der Zielsetzung dieses Bundesgesetzes notwendig und geeignet sind.
  3. (3)Absatz 3Bei einem Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters oder seines Stellvertreters hat die Akkreditierungsstelle den Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen diesbezüglich abzuändern, sofern nicht gemäß § 14 Abs. 4 vorzugehen ist.Bei einem Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters oder seines Stellvertreters hat die Akkreditierungsstelle den Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen diesbezüglich abzuändern, sofern nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 4, vorzugehen ist.
  4. (4)Absatz 4Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die Bestimmungen der §§ 9, 10 und 11 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand des Akkreditierungsbescheides (§ 11 Abs. 2 Z 3) ist, sind der Altkreditierungsstelle zu melden. Die Akkreditierungsstelle hat aus Anlaß der nächsten Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 bei Vorliegen der dortgenannten Voraussetzungen den Akkreditierungsbescheid entsprechend abzuändern.Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 9,, 10 und 11 Absatz eins bis 3 sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand des Akkreditierungsbescheides (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3,) ist, sind der Altkreditierungsstelle zu melden. Die Akkreditierungsstelle hat aus Anlaß der nächsten Überprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, bei Vorliegen der dortgenannten Voraussetzungen den Akkreditierungsbescheid entsprechend abzuändern.
Art. 1 § 11 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

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