Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Bei einem Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters oder seines Stellvertreters hat die Akkreditierungsstelle den Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen diesbezüglich abzuändern, sofern nicht gemäß § 14 Abs. 4 vorzugehen ist.
(4) Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die Bestimmungen der §§ 9, 10 und 11 AbsArt. 1 bis 3 sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand des Akkreditierungsbescheides (§ 11 AbsAkkG seit 20.04.2012 weggefallen. 2 Z 3) ist, sind der Altkreditierungsstelle zu melden. Die Akkreditierungsstelle hat aus Anlaß der nächsten Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 bei Vorliegen der dortgenannten Voraussetzungen den Akkreditierungsbescheid entsprechend abzuändern.
(2) Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Bei einem Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters oder seines Stellvertreters hat die Akkreditierungsstelle den Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen diesbezüglich abzuändern, sofern nicht gemäß § 14 Abs. 4 vorzugehen ist.
(4) Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die Bestimmungen der §§ 9, 10 und 11 AbsArt. 1 bis 3 sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand des Akkreditierungsbescheides (§ 11 AbsAkkG seit 20.04.2012 weggefallen. 2 Z 3) ist, sind der Altkreditierungsstelle zu melden. Die Akkreditierungsstelle hat aus Anlaß der nächsten Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 bei Vorliegen der dortgenannten Voraussetzungen den Akkreditierungsbescheid entsprechend abzuändern.