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(2) Wenn es sich für die Bestimmung des Vorliegens der Akkreditierungsvoraussetzungen als zweckmäßig erweist, eine Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) durchzuführen, kann die Akkreditierungsstelle die Teilnahme des Antragstellers auf dessen Kosten anordnen, wenn die durchzuführende Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) die Dauer des Akkreditierungsverfahrens nicht unverhältnismäßig verzögert und die Kosten im Verhältnis zum beantragten Berechtigungsumfang nicht unverhältnismäßig sind. Eine Akkreditierung darf jedoch nicht nur auf Basis der Ergebnisse der Eignungs- oder Vergleichsprüfung (des Ringversuches) vorgenommen werden.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Sachverständige hinsichtlich ihrer Sachkunde und ihrer Eignung (AbsArt. 1) erlassen bzw § 10 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. weitere Erfordernisse festlegen, soweit solche zur Einhaltung der Zielsetzung dieses Bundesgesetzes notwendig sind.
(2) Wenn es sich für die Bestimmung des Vorliegens der Akkreditierungsvoraussetzungen als zweckmäßig erweist, eine Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) durchzuführen, kann die Akkreditierungsstelle die Teilnahme des Antragstellers auf dessen Kosten anordnen, wenn die durchzuführende Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) die Dauer des Akkreditierungsverfahrens nicht unverhältnismäßig verzögert und die Kosten im Verhältnis zum beantragten Berechtigungsumfang nicht unverhältnismäßig sind. Eine Akkreditierung darf jedoch nicht nur auf Basis der Ergebnisse der Eignungs- oder Vergleichsprüfung (des Ringversuches) vorgenommen werden.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Sachverständige hinsichtlich ihrer Sachkunde und ihrer Eignung (AbsArt. 1) erlassen bzw § 10 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. weitere Erfordernisse festlegen, soweit solche zur Einhaltung der Zielsetzung dieses Bundesgesetzes notwendig sind.