Art. 1 § 9 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsstelle durch Bescheid.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen und muß alle für die Beurteilung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen, jedenfalls aber folgende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Antragstellers,
    2. 2.Ziffer 2Angaben über rechtliche, wirtschaftliche und/oder fachliche Nahverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen Institutionen,
    3. 3.Ziffer 3die Art der beantragten Akkreditierung,
    4. 4.Ziffer 4das angestrebte Fachgebiet, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen) und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, für die die Akkreditierung beantragt wird,
    5. 5.Ziffer 5die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Prüfberichte verantwortlich sein sollen,
    6. 6.Ziffer 6Angaben über das technische Fachpersonal hinsichtlich Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis,
    7. 7.Ziffer 7ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen und
    8. 8.Ziffer 8das Qualitätssicherungshandbuch.
    Zum Zeitpunkt der Antragstellung muß die Eintragung im Firmenbuch nicht nachgewiesen werden. Diesfalls gilt § 10 GewO 1973 für alle Gesellschaftsformen.Zum Zeitpunkt der Antragstellung muß die Eintragung im Firmenbuch nicht nachgewiesen werden. Diesfalls gilt Paragraph 10, GewO 1973 für alle Gesellschaftsformen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung weitere Antragserfordernisse festlegen, sofern dies notwendig ist, um internationalen Anforderungen Genüge zu tun oder dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.
Art. 1 § 9 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
  1. (1)Absatz einsDie Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsstelle durch Bescheid.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen und muß alle für die Beurteilung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen, jedenfalls aber folgende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Antragstellers,
    2. 2.Ziffer 2Angaben über rechtliche, wirtschaftliche und/oder fachliche Nahverhältnisse zu Firmen, Körperschaften oder sonstigen Institutionen,
    3. 3.Ziffer 3die Art der beantragten Akkreditierung,
    4. 4.Ziffer 4das angestrebte Fachgebiet, die Beschreibung der Prüfverfahren, möglichst durch Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschränkungen) und die Angabe der Produkte oder Produktgruppen, für die die Akkreditierung beantragt wird,
    5. 5.Ziffer 5die Namen des gesamtverantwortlichen Leiters für den technischen Bereich, gegebenenfalls seines Stellvertreters und der Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Richtigkeit der Prüfberichte verantwortlich sein sollen,
    6. 6.Ziffer 6Angaben über das technische Fachpersonal hinsichtlich Ausbildung, Schulung, technische Kenntnisse und Praxis,
    7. 7.Ziffer 7ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen und
    8. 8.Ziffer 8das Qualitätssicherungshandbuch.
    Zum Zeitpunkt der Antragstellung muß die Eintragung im Firmenbuch nicht nachgewiesen werden. Diesfalls gilt § 10 GewO 1973 für alle Gesellschaftsformen.Zum Zeitpunkt der Antragstellung muß die Eintragung im Firmenbuch nicht nachgewiesen werden. Diesfalls gilt Paragraph 10, GewO 1973 für alle Gesellschaftsformen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung weitere Antragserfordernisse festlegen, sofern dies notwendig ist, um internationalen Anforderungen Genüge zu tun oder dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.
Art. 1 § 9 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

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