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(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen und muß alle für die Beurteilung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen, jedenfalls aber folgende Angaben enthalten:
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(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung weitere Antragserfordernisse festlegen, sofern dies notwendig ist, um internationalen Anforderungen Genüge zu tun oder dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.
(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen und muß alle für die Beurteilung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen, jedenfalls aber folgende Angaben enthalten:
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(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung weitere Antragserfordernisse festlegen, sofern dies notwendig ist, um internationalen Anforderungen Genüge zu tun oder dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.