Art. 1 § 7 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

„Akkreditierung“ die formelle Anerkennung, daß eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist;

2.

„Prüfung“ ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung eines Kennwertes oder mehrerer Kennwerte eines bestimmten Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und gemäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen ist;

3.

„Prüfstelle“ eine Institution (Laboratorium), die Prüfungen durchführt;

4.

„Prüfbericht“ eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Prüfung und andere diesbezügliche Informationen enthält;

5.

„Überwachung“ die Untersuchung eines Erzeugnisses, seiner Bauart, einer Dienstleistung, eines Verfahrens oder einer technischen Anlage und der Feststellung ihrer Konformität mit besonderen oder allgemeinen Anforderungen auf Grund einer sachverständigen Beurteilung;

6.

„Überwachungsstelle“ eine Institution, die Überwachungstätigkeiten durchführt;

7.

„Überwachungsbericht“ eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Überwachung und andere diesbezügliche Informationen enthält;

8.

„Konformität“ die Übereinstimmung eines Erzeugnisses, eines Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystems oder einer Person mit Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten;

9.

„Zertifizierung“ die förmliche Bescheinigung der Konformität durch einen unparteiischen Dritten, der für diese Tätigkeit hiezu akkreditiert ist;

10.

„Zertifizierungsstelle“ eine Institution, die Zertifizierungen durchführt;

11.

„Institution“ bzw. „Akkreditierte Stelle“ eine physische oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft;

12.

„Qualitätssicherungshandbuch“ eine Dokumentation, in der die besonderen Methoden und Verfahren beschrieben werden, mit deren Hilfe die akkreditierte Stelle ihr Qualitätsziel erreicht und ihrer Arbeit Zuverlässigkeit verleiht;

13.

„Technische Spezifikation“ ein Dokument, das technische Anforderungen beschreibt, die durch ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung erfüllt werden müssen.

Art. 1 § 7 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

„Akkreditierung“ die formelle Anerkennung, daß eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist;

2.

„Prüfung“ ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung eines Kennwertes oder mehrerer Kennwerte eines bestimmten Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und gemäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen ist;

3.

„Prüfstelle“ eine Institution (Laboratorium), die Prüfungen durchführt;

4.

„Prüfbericht“ eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Prüfung und andere diesbezügliche Informationen enthält;

5.

„Überwachung“ die Untersuchung eines Erzeugnisses, seiner Bauart, einer Dienstleistung, eines Verfahrens oder einer technischen Anlage und der Feststellung ihrer Konformität mit besonderen oder allgemeinen Anforderungen auf Grund einer sachverständigen Beurteilung;

6.

„Überwachungsstelle“ eine Institution, die Überwachungstätigkeiten durchführt;

7.

„Überwachungsbericht“ eine Urkunde, die die Ergebnisse einer Überwachung und andere diesbezügliche Informationen enthält;

8.

„Konformität“ die Übereinstimmung eines Erzeugnisses, eines Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystems oder einer Person mit Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten;

9.

„Zertifizierung“ die förmliche Bescheinigung der Konformität durch einen unparteiischen Dritten, der für diese Tätigkeit hiezu akkreditiert ist;

10.

„Zertifizierungsstelle“ eine Institution, die Zertifizierungen durchführt;

11.

„Institution“ bzw. „Akkreditierte Stelle“ eine physische oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft;

12.

„Qualitätssicherungshandbuch“ eine Dokumentation, in der die besonderen Methoden und Verfahren beschrieben werden, mit deren Hilfe die akkreditierte Stelle ihr Qualitätsziel erreicht und ihrer Arbeit Zuverlässigkeit verleiht;

13.

„Technische Spezifikation“ ein Dokument, das technische Anforderungen beschreibt, die durch ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung erfüllt werden müssen.

Art. 1 § 7 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

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