Art. 1 § 6 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
Die zum Betrieb von akkreditierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten unterliegen nicht den Bestimmungen der GewO 1973, mit Ausnahme derArt. 1 §§ 63 bis 67 6 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. Wenn Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bei ihrer Tätigkeit Betriebsanlagen verwenden, so finden auf diese die entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung (§§ 74 bis 84, 92, 333 bis 338, 353 bis 360, 362 und, soweit es sich um Übertretungen der in den vorangeführten Paragraphen enthaltenen Vorschriften handelt, §§ 366 bis 369 und 371 GewO 1973) Anwendung.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
Die zum Betrieb von akkreditierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten unterliegen nicht den Bestimmungen der GewO 1973, mit Ausnahme derArt. 1 §§ 63 bis 67 6 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. Wenn Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bei ihrer Tätigkeit Betriebsanlagen verwenden, so finden auf diese die entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung (§§ 74 bis 84, 92, 333 bis 338, 353 bis 360, 362 und, soweit es sich um Übertretungen der in den vorangeführten Paragraphen enthaltenen Vorschriften handelt, §§ 366 bis 369 und 371 GewO 1973) Anwendung.

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