Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Berichts- und Meldepflichten werden durch die Bestimmungen des AbsArt. 1 nicht berührt§ 5 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.
(3) Die Mitteilung über Tatsachen, welche den akkreditierten Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind, an andere akkreditierte Stellen ist insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz oder vergleichbare ausländische oder internationale Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben notwendig ist.
(4) Prüf- und Überwachungsergebnisse dürfen für statistische Auswertungen und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, wenn aus den Ergebnissen nicht mehr auf bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene geschlossen werden kann.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Berichts- und Meldepflichten werden durch die Bestimmungen des AbsArt. 1 nicht berührt§ 5 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.
(3) Die Mitteilung über Tatsachen, welche den akkreditierten Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind, an andere akkreditierte Stellen ist insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz oder vergleichbare ausländische oder internationale Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben notwendig ist.
(4) Prüf- und Überwachungsergebnisse dürfen für statistische Auswertungen und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, wenn aus den Ergebnissen nicht mehr auf bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene geschlossen werden kann.