Art. 1 § 2 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie von den akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgestellten Prüfberichte sind öffentliche Urkunden.
  2. (2)Absatz 2Nur akkreditierte Zertifizierungsstellen sind berechtigt, die Konformität mit einschlägigen Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bescheinigen.
  3. (3)Absatz 3Auf Grund einer Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle (Zertifikat) kann von Herstellern auch ein Zeichen am Produkt angebracht werden, das die Konformität zum Ausdruck bringt.
Art. 1 § 2 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
  1. (1)Absatz einsDie von den akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgestellten Prüfberichte sind öffentliche Urkunden.
  2. (2)Absatz 2Nur akkreditierte Zertifizierungsstellen sind berechtigt, die Konformität mit einschlägigen Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bescheinigen.
  3. (3)Absatz 3Auf Grund einer Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle (Zertifikat) kann von Herstellern auch ein Zeichen am Produkt angebracht werden, das die Konformität zum Ausdruck bringt.
Art. 1 § 2 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

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