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(2) Dieses Bundesgesetz gilt für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen in Bereichen, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthaltenArt. Solche Bestimmungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt1 § 1 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen in Bereichen, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthaltenArt. Solche Bestimmungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt1 § 1 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.