§ 13 AgrVG 1950 (weggefallen)

Agrarverfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Erkenntnis ist den Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. In diesem sind die Namen des Vorsitzenden, der stimmführenden Senatsmitglieder, des Schriftführers, der einvernommenen amtlichen Sachverständigen sowie der Parteien und ihrer Vertreter anzuführen. Das Erkenntnis ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu fertigen.
  2. (2)Absatz 2Auf Beschluß des Senates kann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen auch sogleich verkündet werden.
§ 13 AgrVG 1950 seit 31.12.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1950 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDas Erkenntnis ist den Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. In diesem sind die Namen des Vorsitzenden, der stimmführenden Senatsmitglieder, des Schriftführers, der einvernommenen amtlichen Sachverständigen sowie der Parteien und ihrer Vertreter anzuführen. Das Erkenntnis ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu fertigen.
  2. (2)Absatz 2Auf Beschluß des Senates kann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen auch sogleich verkündet werden.
§ 13 AgrVG 1950 seit 31.12.2013 weggefallen.

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