§ 13 AgrVG 1950 (weggefallen)

Agrarverfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Das Erkenntnis ist den Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen§ 13 AgrVG 1950 seit 31.12.2013 weggefallen. In diesem sind die Namen des Vorsitzenden, der stimmführenden Senatsmitglieder, des Schriftführers, der einvernommenen amtlichen Sachverständigen sowie der Parteien und ihrer Vertreter anzuführen. Das Erkenntnis ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu fertigen.

(2) Auf Beschluß des Senates kann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen auch sogleich verkündet werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1950 bis 31.12.2013
(1) Das Erkenntnis ist den Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen§ 13 AgrVG 1950 seit 31.12.2013 weggefallen. In diesem sind die Namen des Vorsitzenden, der stimmführenden Senatsmitglieder, des Schriftführers, der einvernommenen amtlichen Sachverständigen sowie der Parteien und ihrer Vertreter anzuführen. Das Erkenntnis ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu fertigen.

(2) Auf Beschluß des Senates kann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen auch sogleich verkündet werden.

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