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Ein Notar (1Notariatskandidat) Die Sachwalterschaftoder Rechtsanwalt (KuratelRechtsanwaltsanwärter) umfasst alle Tätigkeiten, der nicht aufrecht in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten oder Notaren eingetragen ist, kann die erforderlich sindÜbernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung nur ablehnen, um die dem Sachwalter (Kurator) übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter (Kurator) hat dabei das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.wenn
(3) In Vermögensangelegenheiten gelten die §§ 214 bis 224 sinngemäß.
1. | die Besorgung der Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, | |||||||||
2. | er nachweist, dass ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter), der in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten oder Notaren aufrecht eingetragen ist, mit der Übernahme der Erwachsenenvertretung einverstanden wäre oder | |||||||||
3. | ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird bei mehr als fünf gerichtlichen Erwachsenenvertretungen vermutet. |
Ein Notar (1Notariatskandidat) Die Sachwalterschaftoder Rechtsanwalt (KuratelRechtsanwaltsanwärter) umfasst alle Tätigkeiten, der nicht aufrecht in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten oder Notaren eingetragen ist, kann die erforderlich sindÜbernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung nur ablehnen, um die dem Sachwalter (Kurator) übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter (Kurator) hat dabei das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.wenn
(3) In Vermögensangelegenheiten gelten die §§ 214 bis 224 sinngemäß.
1. | die Besorgung der Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, | |||||||||
2. | er nachweist, dass ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter), der in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten oder Notaren aufrecht eingetragen ist, mit der Übernahme der Erwachsenenvertretung einverstanden wäre oder | |||||||||
3. | ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird bei mehr als fünf gerichtlichen Erwachsenenvertretungen vermutet. |