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(1) Die §§ 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8a, 13, 18, 20, 33, 34, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 sind nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 verbreitet wurden.
(2) Verordnungen auf Grund des § 43b in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 8/2009 können bereits von dem der Kundmachung der Novelle folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in § 55 Abs. 6 bezeichneten Tag in Kraft treten.
(3) § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, 1a und 2, § 7b Abs. 1, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 8a Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 1 Z 10, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 30, § 32, § 33 Abs. 2, § 33a, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 2, § 36b, § 41 Abs. 1, 5, 7, 8 und 9, § 42 und § 50 Z 1 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 148/2020 sind nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020 verbreitet wurden.
(1) Die §§ 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8a, 13, 18, 20, 33, 34, 36, 36a, 37, 38a, 39, 40, 41 und 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 sind nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2005 verbreitet wurden.
(2) Verordnungen auf Grund des § 43b in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 8/2009 können bereits von dem der Kundmachung der Novelle folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in § 55 Abs. 6 bezeichneten Tag in Kraft treten.
(3) § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1, 1a und 2, § 7b Abs. 1, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 8a Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 1 Z 10, § 13 Abs. 7, § 14 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 30, § 32, § 33 Abs. 2, § 33a, § 34 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 2, § 36b, § 41 Abs. 1, 5, 7, 8 und 9, § 42 und § 50 Z 1 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 148/2020 sind nur auf Mitteilungen oder Darbietungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020 verbreitet wurden.