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(Anm.: (12)) (2) Die §§ 26 und 27 samt Überschriften in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 125/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Anmerkung, (12)) (2) Die Paragraphen 26 und 27 samt Überschriften in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(Anm.: (12)) (2) Die §§ 26 und 27 samt Überschriften in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 125/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Anmerkung, (12)) (2) Die Paragraphen 26 und 27 samt Überschriften in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.