§ 115 WKG Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 115, (1) Der Kontrollausschuß wird vom Kammertag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes unter Bedachtnahme auf eine ausgewogene regionale Vertretung gewählt. Auf jede im Kammertag vertretene Wählergruppe hat aber zumindest ein Mandat zu entfallen. Wählbar sind nur Personen, welche die allgemeinen Erfordernisse der Wählbarkeit besitzen.

  1. (2)Absatz 2Der Kontrollausschuß wählt aus seiner Mitte einen Obmann und zwei Stellvertreter. Der Obmann darf jener Wählergruppe nicht angehören, die den Präsidenten der Bundeskammer stellt.
  2. (3)Absatz 3Die Wahl des Obmannes ist geheim. Zur Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Für die Wahl des Obmannes ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl erreicht haben.
  3. (4)Absatz 4Die Wahl der Stellvertreter hat gesondert zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 und 3 gelten mit der Maßgabe, daß das Mandat des Obmannes seiner Wählergruppe zuzurechnen ist.Die Wahl der Stellvertreter hat gesondert zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 2 und 3 gelten mit der Maßgabe, daß das Mandat des Obmannes seiner Wählergruppe zuzurechnen ist.
  4. (1)Absatz einsBei Ausscheiden eines Einzelorganes ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages an die Hauptwahlkommission nur jene Wählergruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten berechtigt, auf deren Liste der Ausgeschiedene zum Mitglied des betreffenden Kollegialorganes gewählt wurde. Nach Prüfung der Gültigkeit des Wahlvorschlages hat die Hauptwahlkommission das betreffende Einzelorgan als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren.
  5. (2)Absatz 2Bei Ausscheiden eines Mitgliedes eines Kollegialorganes hat die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission den Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wählergruppe schriftlich aufzufordern, für dieses Mandat einen Ergänzungsvorschlag einzubringen. Dieser Ergänzungsvorschlag soll unter Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung erfolgen. Nach Prüfung des Ergänzungsvorschlages hat die Hauptwahlkommission den Vorgeschlagenen als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren.
  6. (3)Absatz 3Stichtag für die Wählbarkeit von gemäß Abs. 1 und 2 Nachnominierten ist der Tag, an dem der Wahl- oder Ergänzungsvorschlag bei der zuständigen Hauptwahlkommission einlangt.Stichtag für die Wählbarkeit von gemäß Absatz eins und 2 Nachnominierten ist der Tag, an dem der Wahl- oder Ergänzungsvorschlag bei der zuständigen Hauptwahlkommission einlangt.
  7. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn infolge der Umwandlung einer Fachgruppe in eine Fachvertretung innerhalb der Funktionsperiode die Besetzung der Fachvertreter und ihres Vorsitzenden erforderlich wird. Dabei hat die Hauptwahlkommission die Ergebnisse der letzten Wahl in diese Fachgruppe zu berücksichtigen. Die Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.Die Bestimmungen des Absatz eins und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn infolge der Umwandlung einer Fachgruppe in eine Fachvertretung innerhalb der Funktionsperiode die Besetzung der Fachvertreter und ihres Vorsitzenden erforderlich wird. Dabei hat die Hauptwahlkommission die Ergebnisse der letzten Wahl in diese Fachgruppe zu berücksichtigen. Die Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.
  8. (5)Absatz 5§ 98 gilt sinngemäß.Paragraph 98, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Paragraph 115, (1) Der Kontrollausschuß wird vom Kammertag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes unter Bedachtnahme auf eine ausgewogene regionale Vertretung gewählt. Auf jede im Kammertag vertretene Wählergruppe hat aber zumindest ein Mandat zu entfallen. Wählbar sind nur Personen, welche die allgemeinen Erfordernisse der Wählbarkeit besitzen.

  1. (2)Absatz 2Der Kontrollausschuß wählt aus seiner Mitte einen Obmann und zwei Stellvertreter. Der Obmann darf jener Wählergruppe nicht angehören, die den Präsidenten der Bundeskammer stellt.
  2. (3)Absatz 3Die Wahl des Obmannes ist geheim. Zur Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Für die Wahl des Obmannes ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl erreicht haben.
  3. (4)Absatz 4Die Wahl der Stellvertreter hat gesondert zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 und 3 gelten mit der Maßgabe, daß das Mandat des Obmannes seiner Wählergruppe zuzurechnen ist.Die Wahl der Stellvertreter hat gesondert zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 2 und 3 gelten mit der Maßgabe, daß das Mandat des Obmannes seiner Wählergruppe zuzurechnen ist.
  4. (1)Absatz einsBei Ausscheiden eines Einzelorganes ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages an die Hauptwahlkommission nur jene Wählergruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten berechtigt, auf deren Liste der Ausgeschiedene zum Mitglied des betreffenden Kollegialorganes gewählt wurde. Nach Prüfung der Gültigkeit des Wahlvorschlages hat die Hauptwahlkommission das betreffende Einzelorgan als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren.
  5. (2)Absatz 2Bei Ausscheiden eines Mitgliedes eines Kollegialorganes hat die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission den Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wählergruppe schriftlich aufzufordern, für dieses Mandat einen Ergänzungsvorschlag einzubringen. Dieser Ergänzungsvorschlag soll unter Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung erfolgen. Nach Prüfung des Ergänzungsvorschlages hat die Hauptwahlkommission den Vorgeschlagenen als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren.
  6. (3)Absatz 3Stichtag für die Wählbarkeit von gemäß Abs. 1 und 2 Nachnominierten ist der Tag, an dem der Wahl- oder Ergänzungsvorschlag bei der zuständigen Hauptwahlkommission einlangt.Stichtag für die Wählbarkeit von gemäß Absatz eins und 2 Nachnominierten ist der Tag, an dem der Wahl- oder Ergänzungsvorschlag bei der zuständigen Hauptwahlkommission einlangt.
  7. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn infolge der Umwandlung einer Fachgruppe in eine Fachvertretung innerhalb der Funktionsperiode die Besetzung der Fachvertreter und ihres Vorsitzenden erforderlich wird. Dabei hat die Hauptwahlkommission die Ergebnisse der letzten Wahl in diese Fachgruppe zu berücksichtigen. Die Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.Die Bestimmungen des Absatz eins und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn infolge der Umwandlung einer Fachgruppe in eine Fachvertretung innerhalb der Funktionsperiode die Besetzung der Fachvertreter und ihres Vorsitzenden erforderlich wird. Dabei hat die Hauptwahlkommission die Ergebnisse der letzten Wahl in diese Fachgruppe zu berücksichtigen. Die Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.
  8. (5)Absatz 5§ 98 gilt sinngemäß.Paragraph 98, gilt sinngemäß.

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