§ 100 WKG

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Verlautbarung (1) Wenn infolge der Errichtung eines Fachverbandes während einer Funktionsperiode Wahlen in die entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen abzuhalten sind, sind die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 4 und 7 des Wahlergebnisses

§ 1003. Hauptstückes anzuwenden. Die Hauptwahlkommissionnäheren Bestimmungen hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate zukommen, für gewähltdie Wahlordnung zu erklärentreffen, wobei die Wahl auch ausschließlich in Form einer Wahlkartenwahl durchgeführt werden kann.

(2) Die gemäß Abs. 1 durchgeführten Wahlen haben in der bereits laufenden Funktionsperiode, mit Ausnahme der Besetzung des Fachverbandsausschusses, keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung anderer Organe der betreffenden Landeskammer und die Namender Bundeskammer.

(3) Die Bestimmungen der gewählten MitgliederAbs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn in der laufenden Funktionsperiode eine Fachvertretung in eine Fachgruppe umgewandelt wird.

(4) Werden Berufsgruppen innerhalb bestehender Fachverbände umgegliedert, hat die Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu verlautbarenprüfen, ob eine Vertretung der umgegliederten Berufsgruppe im neuen Fachverband und in den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) durch andere Maßnahmen insbesondere durch Nachbesetzungen gemäß § 115 gewährleistet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die Hauptwahlkommission der Bundeskammer nach Befragung der Landeskammern eine Neuwahl gemäß Abs. 1 und 2 anzuordnen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Verlautbarung (1) Wenn infolge der Errichtung eines Fachverbandes während einer Funktionsperiode Wahlen in die entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen abzuhalten sind, sind die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 4 und 7 des Wahlergebnisses

§ 1003. Hauptstückes anzuwenden. Die Hauptwahlkommissionnäheren Bestimmungen hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate zukommen, für gewähltdie Wahlordnung zu erklärentreffen, wobei die Wahl auch ausschließlich in Form einer Wahlkartenwahl durchgeführt werden kann.

(2) Die gemäß Abs. 1 durchgeführten Wahlen haben in der bereits laufenden Funktionsperiode, mit Ausnahme der Besetzung des Fachverbandsausschusses, keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung anderer Organe der betreffenden Landeskammer und die Namender Bundeskammer.

(3) Die Bestimmungen der gewählten MitgliederAbs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn in der laufenden Funktionsperiode eine Fachvertretung in eine Fachgruppe umgewandelt wird.

(4) Werden Berufsgruppen innerhalb bestehender Fachverbände umgegliedert, hat die Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu verlautbarenprüfen, ob eine Vertretung der umgegliederten Berufsgruppe im neuen Fachverband und in den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) durch andere Maßnahmen insbesondere durch Nachbesetzungen gemäß § 115 gewährleistet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die Hauptwahlkommission der Bundeskammer nach Befragung der Landeskammern eine Neuwahl gemäß Abs. 1 und 2 anzuordnen.

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