§ 63 WKG Kooptierung

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 63, (1) Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen, Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im betreffenden Organ zu.

  1. (2)Absatz 2Die Präsidien der Landeskammern, das Präsidium der Bundeskammer sowie die Präsidien der Landes- und Bundessektionen können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, höchstens zwei Kammermitglieder mit den jeweiligen Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Ein solcher Beschluß ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.
  2. (1)Absatz einsDie Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen, Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im betreffenden Organ zu.
  3. (2)Absatz 2Die Präsidien der Landeskammern gemäß § 23, das Präsidium der Bundeskammer gemäß § 35 sowie die Spartenpräsidien können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, höchstens zwei Kammermitglieder mit den jeweiligen Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Bei den Spartenpräsidien müssen diese für die jeweilige Spartenvertretung wählbar sein. Ein solcher Beschluss ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.Die Präsidien der Landeskammern gemäß Paragraph 23,, das Präsidium der Bundeskammer gemäß Paragraph 35, sowie die Spartenpräsidien können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, höchstens zwei Kammermitglieder mit den jeweiligen Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Bei den Spartenpräsidien müssen diese für die jeweilige Spartenvertretung wählbar sein. Ein solcher Beschluss ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.
  4. (3)Absatz 3Für den Widerruf einer Kooptierung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass dem Betroffenen in den Fällen des Abs. 2 kein Stimmrecht zukommt und seine Anwesenheit nicht erforderlich ist.Für den Widerruf einer Kooptierung sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass dem Betroffenen in den Fällen des Absatz 2, kein Stimmrecht zukommt und seine Anwesenheit nicht erforderlich ist.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Paragraph 63, (1) Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen, Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im betreffenden Organ zu.

  1. (2)Absatz 2Die Präsidien der Landeskammern, das Präsidium der Bundeskammer sowie die Präsidien der Landes- und Bundessektionen können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, höchstens zwei Kammermitglieder mit den jeweiligen Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Ein solcher Beschluß ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.
  2. (1)Absatz einsDie Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen, Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im betreffenden Organ zu.
  3. (2)Absatz 2Die Präsidien der Landeskammern gemäß § 23, das Präsidium der Bundeskammer gemäß § 35 sowie die Spartenpräsidien können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, höchstens zwei Kammermitglieder mit den jeweiligen Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Bei den Spartenpräsidien müssen diese für die jeweilige Spartenvertretung wählbar sein. Ein solcher Beschluss ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.Die Präsidien der Landeskammern gemäß Paragraph 23,, das Präsidium der Bundeskammer gemäß Paragraph 35, sowie die Spartenpräsidien können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, höchstens zwei Kammermitglieder mit den jeweiligen Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Bei den Spartenpräsidien müssen diese für die jeweilige Spartenvertretung wählbar sein. Ein solcher Beschluss ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.
  4. (3)Absatz 3Für den Widerruf einer Kooptierung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass dem Betroffenen in den Fällen des Abs. 2 kein Stimmrecht zukommt und seine Anwesenheit nicht erforderlich ist.Für den Widerruf einer Kooptierung sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass dem Betroffenen in den Fällen des Absatz 2, kein Stimmrecht zukommt und seine Anwesenheit nicht erforderlich ist.

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