§ 59 WKG Interessenausgleich

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Interessenausgleich

§ 59. (1) Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammer haben bei BeschlußfassungBeschlussfassung über gemeinsame oder sektionseigenesparteneigene Angelegenheiten im Wege des Interessenausgleichs einen einstimmigen BeschlußBeschluss anzustreben. Kommt hierbeihiebei keine Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle die dem MehrheitsbeschlußMehrheitsbeschluss entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsäußerung zu bezeichnen.

(2) Bei der BeschlußfassungBeschlussfassung in der Vollversammlung,den Wirtschaftsparlamenten und in den Ausschüssen und im Kammertag können, wenn Interessen einzelner SektionenSparten berührt sind, die der selben SektionSparte angehörenden Stimmberechtigten, eine sektionsweisespartenweise Abstimmung verlangen. Wird ihrem Standpunkt nicht Rechnung getragen, kann dieser als Minoritätsvotum angemeldet werden.

(3) Die Minderheit der Mitglieder eines beschlußfassendenbeschlussfassenden Organes, die der gleichen SektionSparte oder Fachgruppe (Fachverband) angehört, kann verlangen, daßdass ihr abgelehnter Antrag oder ihre abweichende Stellungnahme der zu erstattenden Äußerung als Minoritätsvotum angeschlossen wird.

(4) Dieselbe Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Landeskammer eine abweichende Äußerung abgibt.

(5) Ungeachtet von Minoritätsvoten gemäß der Abs. 1 bis 3 sind ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der zuständigen Organe für alle davon betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft verbindlich.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Interessenausgleich

§ 59. (1) Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammer haben bei BeschlußfassungBeschlussfassung über gemeinsame oder sektionseigenesparteneigene Angelegenheiten im Wege des Interessenausgleichs einen einstimmigen BeschlußBeschluss anzustreben. Kommt hierbeihiebei keine Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle die dem MehrheitsbeschlußMehrheitsbeschluss entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsäußerung zu bezeichnen.

(2) Bei der BeschlußfassungBeschlussfassung in der Vollversammlung,den Wirtschaftsparlamenten und in den Ausschüssen und im Kammertag können, wenn Interessen einzelner SektionenSparten berührt sind, die der selben SektionSparte angehörenden Stimmberechtigten, eine sektionsweisespartenweise Abstimmung verlangen. Wird ihrem Standpunkt nicht Rechnung getragen, kann dieser als Minoritätsvotum angemeldet werden.

(3) Die Minderheit der Mitglieder eines beschlußfassendenbeschlussfassenden Organes, die der gleichen SektionSparte oder Fachgruppe (Fachverband) angehört, kann verlangen, daßdass ihr abgelehnter Antrag oder ihre abweichende Stellungnahme der zu erstattenden Äußerung als Minoritätsvotum angeschlossen wird.

(4) Dieselbe Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Landeskammer eine abweichende Äußerung abgibt.

(5) Ungeachtet von Minoritätsvoten gemäß der Abs. 1 bis 3 sind ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der zuständigen Organe für alle davon betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft verbindlich.

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