§ 56 WKG

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Betriebsrat

§ 56. (1) Die Gesamtheit der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bildet eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 22/1974.

(2) Die Bundeskammer gilt hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachverbände, beschäftigten Personals als Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974. Dasselbe gilt für jede Landeskammer hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachgruppen, beschäftigten Personals.

(3) Die VollversammlungDas Wirtschaftsparlament jeder Landeskammer kann für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates, der Kammertagdas Wirtschaftsparlament und das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates und eines Vertreters des Zentralbetriebsrates beschließen. Die näheren Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Rechte des Zentralbetriebsrates in Angelegenheiten des § 36 Abs. 3 Z 2, 4 und 7, hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Betriebsrat

§ 56. (1) Die Gesamtheit der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bildet eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 22/1974.

(2) Die Bundeskammer gilt hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachverbände, beschäftigten Personals als Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974. Dasselbe gilt für jede Landeskammer hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachgruppen, beschäftigten Personals.

(3) Die VollversammlungDas Wirtschaftsparlament jeder Landeskammer kann für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates, der Kammertagdas Wirtschaftsparlament und das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates und eines Vertreters des Zentralbetriebsrates beschließen. Die näheren Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Rechte des Zentralbetriebsrates in Angelegenheiten des § 36 Abs. 3 Z 2, 4 und 7, hat die Geschäftsordnung zu treffen.

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