§ 54 WKG Misstrauensvotum

Wirtschaftskammergesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Mißtrauensvotum

§ 54. (1) Jedem gewählten Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das MißtrauenMisstrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1auf Abberufung kann von jedem Mitglied des Kollegialorgans gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Er ist auf die Tagesordnung der nächstenDie Sitzung des zuständigen Kollegialorgans zu setzenist unverzüglich, wenn er spätestens drei Wochen vor der Sitzung eingelangt ist, andernfalls auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung. Es ist zunächst über die Zulassungjedoch einen Monat nach Einlangen des Antrags abzustimmeneinzuberufen. Die Abstimmung über den Antrag selbst isthat frühestens zwei und spätestens vier Monate nach ZulassungEinlangen des Antrags zulässigstattzufinden. Für beide Abstimmungendie Abstimmung ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmen bei der Abstimmung über den Antrag so viele Mitglieder des Kollegialorgans dagegen wie der einfachen Mehrheit der Mitglieder jener Wählergruppe entspricht, welcher das Einzelorgan angehört, ist der Antrag abgelehnt.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Mißtrauensvotum

§ 54. (1) Jedem gewählten Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das MißtrauenMisstrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1auf Abberufung kann von jedem Mitglied des Kollegialorgans gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Er ist auf die Tagesordnung der nächstenDie Sitzung des zuständigen Kollegialorgans zu setzenist unverzüglich, wenn er spätestens drei Wochen vor der Sitzung eingelangt ist, andernfalls auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung. Es ist zunächst über die Zulassungjedoch einen Monat nach Einlangen des Antrags abzustimmeneinzuberufen. Die Abstimmung über den Antrag selbst isthat frühestens zwei und spätestens vier Monate nach ZulassungEinlangen des Antrags zulässigstattzufinden. Für beide Abstimmungendie Abstimmung ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmen bei der Abstimmung über den Antrag so viele Mitglieder des Kollegialorgans dagegen wie der einfachen Mehrheit der Mitglieder jener Wählergruppe entspricht, welcher das Einzelorgan angehört, ist der Antrag abgelehnt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten