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Mißtrauensvotum
§ 54. (1) Jedem gewählten Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das MißtrauenMisstrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1auf Abberufung kann von jedem Mitglied des Kollegialorgans gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Er ist auf die Tagesordnung der nächstenDie Sitzung des zuständigen Kollegialorgans zu setzenist unverzüglich, wenn er spätestens drei Wochen vor der Sitzung eingelangt ist, andernfalls auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung. Es ist zunächst über die Zulassungjedoch einen Monat nach Einlangen des Antrags abzustimmeneinzuberufen. Die Abstimmung über den Antrag selbst isthat frühestens zwei und spätestens vier Monate nach ZulassungEinlangen des Antrags zulässigstattzufinden. Für beide Abstimmungendie Abstimmung ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmen bei der Abstimmung über den Antrag so viele Mitglieder des Kollegialorgans dagegen wie der einfachen Mehrheit der Mitglieder jener Wählergruppe entspricht, welcher das Einzelorgan angehört, ist der Antrag abgelehnt.
Mißtrauensvotum
§ 54. (1) Jedem gewählten Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das MißtrauenMisstrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1auf Abberufung kann von jedem Mitglied des Kollegialorgans gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Er ist auf die Tagesordnung der nächstenDie Sitzung des zuständigen Kollegialorgans zu setzenist unverzüglich, wenn er spätestens drei Wochen vor der Sitzung eingelangt ist, andernfalls auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung. Es ist zunächst über die Zulassungjedoch einen Monat nach Einlangen des Antrags abzustimmeneinzuberufen. Die Abstimmung über den Antrag selbst isthat frühestens zwei und spätestens vier Monate nach ZulassungEinlangen des Antrags zulässigstattzufinden. Für beide Abstimmungendie Abstimmung ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmen bei der Abstimmung über den Antrag so viele Mitglieder des Kollegialorgans dagegen wie der einfachen Mehrheit der Mitglieder jener Wählergruppe entspricht, welcher das Einzelorgan angehört, ist der Antrag abgelehnt.