§ 50 WKG Rechte und Pflichten

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 50, (1) Die Funktionäre üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag aus.

  1. (1)Absatz einsDie Funktionäre üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag aus.
  2. (2)Absatz 2Die Funktionäre sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen und die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69 zu beachten. Einzelorgane sind verpflichtet, für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften sowie für die Umsetzung der Beschlüsse der Organe ihrer Wirkungsbereiche Sorge zu tragen.Die Funktionäre sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen und die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 69, zu beachten. Einzelorgane sind verpflichtet, für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften sowie für die Umsetzung der Beschlüsse der Organe ihrer Wirkungsbereiche Sorge zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Die den Funktionären bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Auslagen sind in der Art und dem Ausmaß zu vergüten, wie es der Vorstanddas Erweiterte Präsidium der Bundeskammer festzulegen hat.
  4. (4)Absatz 4Aufwandsentschädigungen als pauschalierter Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden. Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewährt werden. Die nähere Regelung hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer unter Berücksichtigung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, zu treffen.Aufwandsentschädigungen als pauschalierter Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden. Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewährt werden. Die nähere Regelung hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer unter Berücksichtigung des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zu treffen.
  5. (5)Absatz 5Alle Mitglieder der Wirtschaftsparlamente sind berechtigt, während der Dauer ihrer Funktion den Titel Delegierter zum Wirtschaftsparlament zu führen. Die unbefugte Führung dieses Titels ist als Verwaltungsübertretung strafbar.
Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewährt werden. Die nähere Regelung hat der Vorstand der Bundeskammer unter Berücksichtigung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, zu treffen. Diese Regelung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewährt werden. Die nähere Regelung hat der Vorstand der Bundeskammer unter Berücksichtigung des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zu treffen. Diese Regelung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

  1. (5)Absatz 5Alle Mitglieder des Kammertages und der Vollversammlungen sind berechtigt, während der Dauer ihrer Funktion den Titel Kammerrat zu führen. Die unbefugte Führung dieses Titels ist als Verwaltungsübertretung strafbar.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Paragraph 50, (1) Die Funktionäre üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag aus.

  1. (1)Absatz einsDie Funktionäre üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag aus.
  2. (2)Absatz 2Die Funktionäre sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen und die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69 zu beachten. Einzelorgane sind verpflichtet, für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften sowie für die Umsetzung der Beschlüsse der Organe ihrer Wirkungsbereiche Sorge zu tragen.Die Funktionäre sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen und die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 69, zu beachten. Einzelorgane sind verpflichtet, für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften sowie für die Umsetzung der Beschlüsse der Organe ihrer Wirkungsbereiche Sorge zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Die den Funktionären bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Auslagen sind in der Art und dem Ausmaß zu vergüten, wie es der Vorstanddas Erweiterte Präsidium der Bundeskammer festzulegen hat.
  4. (4)Absatz 4Aufwandsentschädigungen als pauschalierter Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden. Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewährt werden. Die nähere Regelung hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer unter Berücksichtigung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, zu treffen.Aufwandsentschädigungen als pauschalierter Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden. Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewährt werden. Die nähere Regelung hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer unter Berücksichtigung des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zu treffen.
  5. (5)Absatz 5Alle Mitglieder der Wirtschaftsparlamente sind berechtigt, während der Dauer ihrer Funktion den Titel Delegierter zum Wirtschaftsparlament zu führen. Die unbefugte Führung dieses Titels ist als Verwaltungsübertretung strafbar.
Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewährt werden. Die nähere Regelung hat der Vorstand der Bundeskammer unter Berücksichtigung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, zu treffen. Diese Regelung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewährt werden. Die nähere Regelung hat der Vorstand der Bundeskammer unter Berücksichtigung des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zu treffen. Diese Regelung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

  1. (5)Absatz 5Alle Mitglieder des Kammertages und der Vollversammlungen sind berechtigt, während der Dauer ihrer Funktion den Titel Kammerrat zu führen. Die unbefugte Führung dieses Titels ist als Verwaltungsübertretung strafbar.

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